Aufgaben des Treuhänders

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Carlicat.2014
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Aufgaben des Treuhänders

Beitrag von Carlicat.2014 » 11.02.2015, 21:13

$13(2) lautet: Zur Feststellung des Abschlusses des jeweiligen Bauabschnitts kann der Treuhänder einen für den Hochbau zuständigen Ziviltechniker, einen allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen für das Bauwesen oder eine im Rahmen der Förderung des Vorhabens tätige inländische Gebietskörperschaft beiziehen. Zu hinterfragen ist, ob der Gesetzgeber mit der KANN-Formulierung meint, dass der Treuhänder grundsätzlich einen Gutachter beiziehen MUSS und dabei aus den drei angeführten Möglichkeiten auswählen KANN oder ist die Beiziehung eines Ziviltechnikers oder eines gerichtlich zertifizierten Sachverständigen eine reine KANN-Bedingung und somit gesetzlich nicht zwingend vorgesehen. In einer Publikation der Rechtsanwälte Piccolruaz & Müller (http://www.pm-anwaelte.at) finde ich unter 'Sicherheit für Wohnungskäufer' als zwingend vorgeschriebene Verpflichtung für den Treuhänder: Die Zahlungen werden über einen Treuhänder abgewickelt, der sich durch einen Sachverständigen bestätigen lassen MUSS, ob und inwieweit das Bauwerk bzw. der entsprechende Baufortschritt mängelfrei hergestellt worden ist und die oben beschriebenen Fälligkeiten eingetreten sind. Damit ist sichergestellt, dass der Bauträger nicht einfach die Ausführung bestimmter Bauarbeiten behaupten kann, vielmehr wird dies durch einen gerichtlich beeideten Sachverständigen überprüft. Bei einer aktuellen Abwicklung eines Wohnungskaufes vertritt der beauftragte Treuhänder, der auch in guter Beziehung zum Bauträger steht, die Meinung, dass die Beiziehung eines Ziviltechnikers oder eines gerichtlich zertifizierten Sachverständigen gem. § 13 Abs 2 BTVG gesetzlich nicht zwingend vorgesehen ist. Dem Treuhänder genügt zur Weiterleitung der entsprechenden Zahliungen an den Bauträger dessen alleinige Feststellung des Abschlusses des jeweiligen Bauabschnittes ! Der Bauträger bestätigt sich somit seine Bauausführung selbst und der Treuhänder leitet mit einem unwiderruflichen Auszahlungsauftrag die Geldmittel weiter. Ist das so im Sinne des Gesetzgebers ?



Manannan
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RE: Aufgaben des Treuhänders

Beitrag von Manannan » 12.02.2015, 11:08

siehe dazu die Judikatur des OGH: http://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?Abfrag ... chworte=

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