Frage zu: § 16 ABGB

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Kriwetz
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Frage zu: § 16 ABGB

Beitrag von Kriwetz » 22.02.2010, 23:59

Dieser Paragraph bzw. dessen Formulierung ist á priori als realitätsfern und damit aussagelos zu betrachten, weil seine Gültigkeit davon abhängt, wie das Wort "Mensch" zu definieren ist.

Die Substitution im Nebensatz durch das Wort "Person" ändert daran nichts, weil auch dessen Definition nicht so erfolgt, dass dieses dann eineindeutig und nicht mehr interpretierbar ist.

Und realitätsfern ist es deshalb, weil in der Entscheidungspraxis, die letztlich aufgrund der Formulierung gezwungen ist, dieses Definitionsmanko mit Hilfskonstruktionen zu kaschieren, die Definition, somit aber auch jedes Urteil nach Beliebigkeit - um nicht zu sagen: nach Laune eines Richters - für das jeweilige Urteil heran gezogen wird.

Es muss daher gesagt werden, dass dieser Paragraph eine völlig untaugliche Grundlage für Praxis-gerechte Entscheidungen darstellt.

Allerdings stellt sich in diesem Zusammenhang in erster Linie nicht die Frage, wie dieser Irrtum durch Korrektur der Formulierung beseitigt werden könnte, sondern, warum dieser bereits seit Generationen so tradiert, aber nach wie vor nicht hinsichtlich des Irrtums erkannt wurde.

MfG. Kriwetz




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