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(1) Der Bezug der Präsidenten des Landtages erhöht sich für die Dauer ihrer Amtstätigkeit um eine Amtszulage. Die Amtszulage beträgt beim Ersten Präsidenten 90 v. H., beim Zweiten Präsidenten 75 v. H. und beim Dritten Präsidenten 66 v. H. der Hälfte des jeweiligen Gehaltes eines Landesbeamten des Dienststandes der Allgemeinen Verwaltung, Dienstklasse IX, Gehaltsstufe 6.
(2) Der Bezug der Obmänner der Klubs erhöht sich für die Dauer ihrer Amtstätigkeit um eine Amtszulage, die 66 v. H. der Hälfte des jeweiligen Gehaltes eines Landesbeamten des Dienststandes der Allgemeinen Verwaltung, Dienstklasse IX, Gehaltsstufe 6, beträgt.
(1) Der Bezug der Präsidenten des Landtages erhöht sich für die Dauer ihrer Amtstätigkeit um eine Amtszulage. Die Amtszulage beträgt beim Ersten Präsidenten 90 v. H., beim Zweiten Präsidenten 75 v. H. und beim Dritten Präsidenten 66 v. H. der Hälfte des jeweiligen Gehaltes eines Landesbeamten des Dienststandes der Allgemeinen Verwaltung, Dienstklasse IX, Gehaltsstufe 6.
(2) Der Bezug der Obmänner der Klubs erhöht sich für die Dauer ihrer Amtstätigkeit um eine Amtszulage, die 66 v. H. der Hälfte des jeweiligen Gehaltes eines Landesbeamten des Dienststandes der Allgemeinen Verwaltung, Dienstklasse IX, Gehaltsstufe 6, beträgt.