§ 74 K-BG

Kärntner Bezügegesetz 1992 - K-BG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.11.1992 bis 31.12.9999

§ 74

 

(1) Den im § 73 genannten Organen gebührt nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen auf Antrag ein monatlicher Ruhebezug, wenn ihre Funktionsdauer wenigstens zehn Jahre betragen hat.

 

(2) Der Ruhebezug wird - soweit sich aus § 46 nicht anderes ergibt - auf der Grundlage des Bezuges nach § 17 bzw. des Bezuges nach § 22 und der ruhebezugsfähigen Gesamtzeit ermittelt.

 

(3) Die ruhebezugsfähige Gesamtzeit setzt sich zusammen aus

a)

Zeiten der Funktionsausübung als Bürgermeister oder als sonstiges Mitglied des Stadtsenates;

b)

Zeiträumen, die nach Abs 4 angerechnet werden oder die nach § 47 Abs 5 bis 7 eingekauft wurden.

 

(4) Auf die ruhebezugsfähige Gesamtzeit sind nach Maßgabe des § 47 Zeiten anzurechnen, die ein Bürgermeister oder sonstiges Mitglied des Stadtsenates verbracht hat

a)

als Bürgermeister bzw. sonstiges Mitglied des Stadtsenates, als Landeshauptmann oder sonstiges Mitglied der Landesregierung, als Bundespräsident, Mitglied der Bundesregierung oder Staatsekretär zu 100 v.H.;

b)

als Präsident oder Klubobmann des Landtages, Nationalrates oder Bundesrates oder als Bürgermeister einer Gemeinde mit mehr als 10.000 Einwohnern zu 75 v.H.;

c)

als Mitglied des Landtages, des Nationalrates oder des Bundesrates, soweit nicht lit b in Betracht kommt, oder als Bürgermeister einer Gemeinde von 6001 bis 10.000 Einwohnern zu 50 v. H.;

d)

als Bürgermeister einer Gemeinde von 3001 bis 6000 Einwohnern zu 25 v. H.;

e)

als Bürgermeister einer Gemeinde bis zu 3000 Einwohnern zu 15 v. H. und

f)

als Mitglied des Gemeinderates der Landeshauptstadt Klagenfurt bzw. der Stadt Villach im Höchstausmaß von zwei Jahren, wenn für diese Zeit die nach dem Bezug als Bürgermeister bzw. als sonstiges Mitglied des Stadtsenates zu bemessenden Beiträge (§ 73) entrichtet werden, und zwar

1.

für Zeiten bis 31. Dezember 1979 in der Höhe von 6 v. H.;

2.

für Zeiten vom 1. Jänner 1980 bis 31. Dezember 1980 in der Höhe von 6,5 v. H.;

3.

für Zeiten vom 1. Jänner 1981 bis 1. Jänner 1983 in der Höhe von 9 v.H.;

4.

für Zeiten nach dem 1. Jänner 1983 in der Höhe von 16 v. H., bei nicht Amtsführenden Mitgliedern des Stadtsenates der Stadt Villach in der Höhe von 13 v. H.;

5.

für Zeiten nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes in der Höhe von 16 v. H.

 

(5) Wird ein in § 73 genanntes Organ während der Ausübung seiner Funktion durch Krankheit oder Unfall zur weiteren Funktionsausübung unfähig und beträgt seine ruhebezugsfähige Gesamtzeit noch nicht zehn Jahre, dann ist es so zu behandeln, als ob es eine ruhebezugsfähige Gesamtzeit von zehn Jahren aufzuweisen hätte. Dies gilt in gleicher Weise, wenn die Unfähigkeit zur weiteren Funktionsausübung auf einen Dienstunfall oder eine Berufskrankheit zurückzuführen ist und wenn dem Mitglied des Stadtsenates aus diesem Grund die Versehrtenrente aus der Unfallversicherung der öffentlich Bediensteten gebührt.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.11.1992 bis 31.12.9999

§ 74

 

(1) Den im § 73 genannten Organen gebührt nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen auf Antrag ein monatlicher Ruhebezug, wenn ihre Funktionsdauer wenigstens zehn Jahre betragen hat.

 

(2) Der Ruhebezug wird - soweit sich aus § 46 nicht anderes ergibt - auf der Grundlage des Bezuges nach § 17 bzw. des Bezuges nach § 22 und der ruhebezugsfähigen Gesamtzeit ermittelt.

 

(3) Die ruhebezugsfähige Gesamtzeit setzt sich zusammen aus

a)

Zeiten der Funktionsausübung als Bürgermeister oder als sonstiges Mitglied des Stadtsenates;

b)

Zeiträumen, die nach Abs 4 angerechnet werden oder die nach § 47 Abs 5 bis 7 eingekauft wurden.

 

(4) Auf die ruhebezugsfähige Gesamtzeit sind nach Maßgabe des § 47 Zeiten anzurechnen, die ein Bürgermeister oder sonstiges Mitglied des Stadtsenates verbracht hat

a)

als Bürgermeister bzw. sonstiges Mitglied des Stadtsenates, als Landeshauptmann oder sonstiges Mitglied der Landesregierung, als Bundespräsident, Mitglied der Bundesregierung oder Staatsekretär zu 100 v.H.;

b)

als Präsident oder Klubobmann des Landtages, Nationalrates oder Bundesrates oder als Bürgermeister einer Gemeinde mit mehr als 10.000 Einwohnern zu 75 v.H.;

c)

als Mitglied des Landtages, des Nationalrates oder des Bundesrates, soweit nicht lit b in Betracht kommt, oder als Bürgermeister einer Gemeinde von 6001 bis 10.000 Einwohnern zu 50 v. H.;

d)

als Bürgermeister einer Gemeinde von 3001 bis 6000 Einwohnern zu 25 v. H.;

e)

als Bürgermeister einer Gemeinde bis zu 3000 Einwohnern zu 15 v. H. und

f)

als Mitglied des Gemeinderates der Landeshauptstadt Klagenfurt bzw. der Stadt Villach im Höchstausmaß von zwei Jahren, wenn für diese Zeit die nach dem Bezug als Bürgermeister bzw. als sonstiges Mitglied des Stadtsenates zu bemessenden Beiträge (§ 73) entrichtet werden, und zwar

1.

für Zeiten bis 31. Dezember 1979 in der Höhe von 6 v. H.;

2.

für Zeiten vom 1. Jänner 1980 bis 31. Dezember 1980 in der Höhe von 6,5 v. H.;

3.

für Zeiten vom 1. Jänner 1981 bis 1. Jänner 1983 in der Höhe von 9 v.H.;

4.

für Zeiten nach dem 1. Jänner 1983 in der Höhe von 16 v. H., bei nicht Amtsführenden Mitgliedern des Stadtsenates der Stadt Villach in der Höhe von 13 v. H.;

5.

für Zeiten nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes in der Höhe von 16 v. H.

 

(5) Wird ein in § 73 genanntes Organ während der Ausübung seiner Funktion durch Krankheit oder Unfall zur weiteren Funktionsausübung unfähig und beträgt seine ruhebezugsfähige Gesamtzeit noch nicht zehn Jahre, dann ist es so zu behandeln, als ob es eine ruhebezugsfähige Gesamtzeit von zehn Jahren aufzuweisen hätte. Dies gilt in gleicher Weise, wenn die Unfähigkeit zur weiteren Funktionsausübung auf einen Dienstunfall oder eine Berufskrankheit zurückzuführen ist und wenn dem Mitglied des Stadtsenates aus diesem Grund die Versehrtenrente aus der Unfallversicherung der öffentlich Bediensteten gebührt.

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