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Ablösung von Waldnutzungsrechten
Die Ablösung von Waldnutzungsrechten durch Abtretung von Waldgrundstücken ist in den Fällen, in denen nach den allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnissen und nach den Standortverhältnissen die Erhaltung des Waldes das oberste Gebot sein muss, nur dann zulässig, wenn die nachhaltige Bewirtschaftung des Waldes gesichert ist. Wenn Bodenstreubezugsrechte nicht durch die für andere Zwecke abgetretenen Waldgrundstücke gedeckt werden können, ist für deren Ablösung durch Abtretung von Wald die Zustimmung des Eigentümers der verpflichteten Liegenschaft erforderlich.
Ablösung von Waldnutzungsrechten
Die Ablösung von Waldnutzungsrechten durch Abtretung von Waldgrundstücken ist in den Fällen, in denen nach den allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnissen und nach den Standortverhältnissen die Erhaltung des Waldes das oberste Gebot sein muss, nur dann zulässig, wenn die nachhaltige Bewirtschaftung des Waldes gesichert ist. Wenn Bodenstreubezugsrechte nicht durch die für andere Zwecke abgetretenen Waldgrundstücke gedeckt werden können, ist für deren Ablösung durch Abtretung von Wald die Zustimmung des Eigentümers der verpflichteten Liegenschaft erforderlich.