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Ablösung von Weiderechten
(1) Für die Ablösung von Weiderechten durch Abtretung von Grund sind vorrangig reine Weideflächen (Reinweidegebiete) heranzuziehen; dies gilt auch dann, wenn sich die Ablösung auf Waldweiderechte bezieht. Können Waldweiderechte so nicht gedeckt werden, so darf Waldboden, soweit dessen Umwandlung in Weideboden zulässig ist (§ 16 Abs 6), zur Umwandlung in Weide herangezogen werden. Der Kulturzustand der belasteten Grundstücke zur Zeit der Ablösung ist auf die Feststellung des Rechtsumfanges ohne Einfluss.
(2) Die §§ 17 und 18 gelten sinngemäß, wenn zur Schaffung von Reinweidegebieten Rodungen auf einer zusammenhängenden Fläche von mehr als 20 ha durchzuführen sind.
(3) Bei der Ermittlung des Weidefutterbedarfes ist stets von der Rasse, dem Alter, dem Gewicht und der Leistung jenes Rindes auszugehen, das die Grundlage für die Festsetzung des Weiderechtes gebildet hat (urkundliches Rind); dies gilt sinngemäß auch für die übrigen Tierarten.
(4) Bei der Ermittlung des Weidebodenbedarfes darf nur der bei den gegebenen klimatischen Verhältnissen und Bodenverhältnissen unter Zugrundelegung einer normalen, pfleglichen Bewirtschaftung erreichbare Ertrag als Grundlage herangezogen werden, wobei Ertragssteigerungen durch besondere künftige Aufwendungen für die Verbesserung des Bodens, der Grasnarbe oder des Weidebetriebes, wie Be- und Entwässerungen, Wurzelstockrodungen, Koppelwirtschaft und ähnliche Maßnahmen, außer Betracht zu bleiben haben.
(5) Die Behörde hat mit Verordnung nähere Regelungen für die Ermittlung des Weidefutterbedarfes und des Weidebodenbedarfes für Rinder und anderer Tierarten unter Bedachtnahme auf die Regelungen der Abs 3 und 4 zu erlassen.
Ablösung von Weiderechten
(1) Für die Ablösung von Weiderechten durch Abtretung von Grund sind vorrangig reine Weideflächen (Reinweidegebiete) heranzuziehen; dies gilt auch dann, wenn sich die Ablösung auf Waldweiderechte bezieht. Können Waldweiderechte so nicht gedeckt werden, so darf Waldboden, soweit dessen Umwandlung in Weideboden zulässig ist (§ 16 Abs 6), zur Umwandlung in Weide herangezogen werden. Der Kulturzustand der belasteten Grundstücke zur Zeit der Ablösung ist auf die Feststellung des Rechtsumfanges ohne Einfluss.
(2) Die §§ 17 und 18 gelten sinngemäß, wenn zur Schaffung von Reinweidegebieten Rodungen auf einer zusammenhängenden Fläche von mehr als 20 ha durchzuführen sind.
(3) Bei der Ermittlung des Weidefutterbedarfes ist stets von der Rasse, dem Alter, dem Gewicht und der Leistung jenes Rindes auszugehen, das die Grundlage für die Festsetzung des Weiderechtes gebildet hat (urkundliches Rind); dies gilt sinngemäß auch für die übrigen Tierarten.
(4) Bei der Ermittlung des Weidebodenbedarfes darf nur der bei den gegebenen klimatischen Verhältnissen und Bodenverhältnissen unter Zugrundelegung einer normalen, pfleglichen Bewirtschaftung erreichbare Ertrag als Grundlage herangezogen werden, wobei Ertragssteigerungen durch besondere künftige Aufwendungen für die Verbesserung des Bodens, der Grasnarbe oder des Weidebetriebes, wie Be- und Entwässerungen, Wurzelstockrodungen, Koppelwirtschaft und ähnliche Maßnahmen, außer Betracht zu bleiben haben.
(5) Die Behörde hat mit Verordnung nähere Regelungen für die Ermittlung des Weidefutterbedarfes und des Weidebodenbedarfes für Rinder und anderer Tierarten unter Bedachtnahme auf die Regelungen der Abs 3 und 4 zu erlassen.