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Absonderung des Ablösungsgrundstückes von der
berechtigten Liegenschaft
(1) Das Ablösungsgrundstück bildet einen untrennbaren Bestandteil der berechtigten Liegenschaft und ist im Fall der Zuschreibung zu dieser im Gutsbestandsblatt der berechtigten Liegenschaft als Ablösungsgrundstück zu bezeichnen. Wird das Ablösungsgrundstück nicht der berechtigten Liegenschaft zugeschrieben, so ist seine Zugehörigkeit als untrennbarer Bestandteil der berechtigten Liegenschaft im Grundbuch ersichtlich zu machen.
(2) Die Bezeichnung des Ablösungsgrundstückes als untrennbarer Bestandteil der berechtigten Liegenschaft darf im Grundbuch nur mit Genehmigung der Behörde gelöscht werden. Vor einer solchen Löschung darf das Ablösungsgrundstück ohne Genehmigung der Behörde nur gemeinsam mit der ehemals berechtigten Liegenschaft veräußert werden.
(3) Die Behörde darf die Genehmigungen nach Abs 2 nur erteilen, wenn
a) | das Ablösungsgrundstück für den ordentlichen Betrieb der berechtigten Liegenschaft entbehrlich erscheint oder | |||||||||
b) | ein Ersatz in wirtschaftlich zweckmäßiger Weise gesichert ist. |
Absonderung des Ablösungsgrundstückes von der
berechtigten Liegenschaft
(1) Das Ablösungsgrundstück bildet einen untrennbaren Bestandteil der berechtigten Liegenschaft und ist im Fall der Zuschreibung zu dieser im Gutsbestandsblatt der berechtigten Liegenschaft als Ablösungsgrundstück zu bezeichnen. Wird das Ablösungsgrundstück nicht der berechtigten Liegenschaft zugeschrieben, so ist seine Zugehörigkeit als untrennbarer Bestandteil der berechtigten Liegenschaft im Grundbuch ersichtlich zu machen.
(2) Die Bezeichnung des Ablösungsgrundstückes als untrennbarer Bestandteil der berechtigten Liegenschaft darf im Grundbuch nur mit Genehmigung der Behörde gelöscht werden. Vor einer solchen Löschung darf das Ablösungsgrundstück ohne Genehmigung der Behörde nur gemeinsam mit der ehemals berechtigten Liegenschaft veräußert werden.
(3) Die Behörde darf die Genehmigungen nach Abs 2 nur erteilen, wenn
a) | das Ablösungsgrundstück für den ordentlichen Betrieb der berechtigten Liegenschaft entbehrlich erscheint oder | |||||||||
b) | ein Ersatz in wirtschaftlich zweckmäßiger Weise gesichert ist. |