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Sicherstellung von Rentenbezugsrechten
(1) Rentenbezugsrechte nach den §§ 15, 33 und 36 bilden ein Zugehör der berechtigten Liegenschaft und sind bei dieser im Grundbuch ersichtlich zu machen.
(2) Die Absonderung des Rentenbezugsrechtes von der berechtigten Liegenschaft ist nur mit Genehmigung der Behörde zulässig. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn
a) | der Erwerber von Trennstücken einer berechtigten Liegenschaft nach § 3 Abs 1 einen Anspruch auf Übertragung eines verhältnismäßigen Teiles des Nutzungsrechtes, für das die Rente geleistet wird, auf die Trennstücke hat oder | |||||||||
b) | die berechtigte Liegenschaft geteilt wird und die Voraussetzungen nach § 3 Abs 2 zur Genehmigung der Teilung vorliegen. |
(3) Die Genehmigung ist jedenfalls zu versagen, wenn der beabsichtigten Absonderung des Rentenbezugsrechtes von der berechtigten Liegenschaft Bestimmungen dieses Gesetzes entgegenstehen.
Sicherstellung von Rentenbezugsrechten
(1) Rentenbezugsrechte nach den §§ 15, 33 und 36 bilden ein Zugehör der berechtigten Liegenschaft und sind bei dieser im Grundbuch ersichtlich zu machen.
(2) Die Absonderung des Rentenbezugsrechtes von der berechtigten Liegenschaft ist nur mit Genehmigung der Behörde zulässig. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn
a) | der Erwerber von Trennstücken einer berechtigten Liegenschaft nach § 3 Abs 1 einen Anspruch auf Übertragung eines verhältnismäßigen Teiles des Nutzungsrechtes, für das die Rente geleistet wird, auf die Trennstücke hat oder | |||||||||
b) | die berechtigte Liegenschaft geteilt wird und die Voraussetzungen nach § 3 Abs 2 zur Genehmigung der Teilung vorliegen. |
(3) Die Genehmigung ist jedenfalls zu versagen, wenn der beabsichtigten Absonderung des Rentenbezugsrechtes von der berechtigten Liegenschaft Bestimmungen dieses Gesetzes entgegenstehen.