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Artikel II
(1) Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) §§ 3 Abs 2, 4 Abs 2, 10 Abs 2, 17 Abs 4, 18 Abs 8, 9 und 10, 21 Abs 1, 24 Abs 1 bis 4 und 29 Abs 3 Kärntner Wald- und Weidenutzungsrechte-Landesgesetz in der Fassung des Art. I sind auf Verfahren, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes noch nicht abgeschlossen sind, anzuwenden.
Artikel II
(1) Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) §§ 3 Abs 2, 4 Abs 2, 10 Abs 2, 17 Abs 4, 18 Abs 8, 9 und 10, 21 Abs 1, 24 Abs 1 bis 4 und 29 Abs 3 Kärntner Wald- und Weidenutzungsrechte-Landesgesetz in der Fassung des Art. I sind auf Verfahren, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes noch nicht abgeschlossen sind, anzuwenden.