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(1) Nach Absteckung der neuen Flureinteilung in der Natur ist über das Ergebnis der Zusammenlegung ein Bescheid zu erlassen (Zusammenlegungsplan).
(2) Der Zusammenlegungsplan hat zu enthalten:
a) | eine planliche Darstellung der neuen Flureinteilung (Lageplan); | |||||||||
b) | eine nach Eigentümern geordnete Zusammenstellung der neuen Grundstücke, der Geldabfindungen (§ 25 Abs. 3), der Geldleistungen (§ 25 Abs. 4), der Geldentschädigungen (§ 2 Abs. 4), der Geldausgleiche (§ 25 Abs. 8, § 28) und der Geldausgleichungen (§ 27 Abs. 1) unter Anführung der Abfindungsansprüche sowie der Nummern der neuen Grundstücke, ihrer Ausmaße, Vergleichswerte und Flächen der einzelnen Bonitätsklassen (Abfindungsausweis); | |||||||||
c) | eine Zusammenstellung der Teilabfindungen gemäß § 33 Abs. 3 und § 34, soweit sie nicht bereits im Abfindungsausweis enthalten sind (Teilabfindungsausweis); | |||||||||
d) | die Regelung der Eigentumsverhältnisse an den gemeinsamen Anlagen (§ 21 Absatz 3); | |||||||||
e) | die Festlegung des Beitragsschlüssels für die gemeinsamen Anlagen (§ 20 Abs. 2) und der Werte der von den einzelnen Parteien hiefür aufzubringenden Grundanteile (Anteilsberechnung); | |||||||||
f) | die Festlegung der sonstigen rechtlichen, wirtschaftlichen und technischen, zur Neuordnung gehörenden Verhältnisse, die Verfügungen in den Angelegenheiten, die nach § 24 Abs. 2 lit. b in das Verfahren einbezogen wurden, sowie eine Darstellung des Verfahrensganges (Haupturkunde). |
(3) Der rechtskräftige Besitzstandsausweis (§ 14), Bewertungsplan (§ 19) und Plan der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen (§ 21) sind dem Zusammenlegungsplan als Behelfe anzuschließen.
(1) Nach Absteckung der neuen Flureinteilung in der Natur ist über das Ergebnis der Zusammenlegung ein Bescheid zu erlassen (Zusammenlegungsplan).
(2) Der Zusammenlegungsplan hat zu enthalten:
a) | eine planliche Darstellung der neuen Flureinteilung (Lageplan); | |||||||||
b) | eine nach Eigentümern geordnete Zusammenstellung der neuen Grundstücke, der Geldabfindungen (§ 25 Abs. 3), der Geldleistungen (§ 25 Abs. 4), der Geldentschädigungen (§ 2 Abs. 4), der Geldausgleiche (§ 25 Abs. 8, § 28) und der Geldausgleichungen (§ 27 Abs. 1) unter Anführung der Abfindungsansprüche sowie der Nummern der neuen Grundstücke, ihrer Ausmaße, Vergleichswerte und Flächen der einzelnen Bonitätsklassen (Abfindungsausweis); | |||||||||
c) | eine Zusammenstellung der Teilabfindungen gemäß § 33 Abs. 3 und § 34, soweit sie nicht bereits im Abfindungsausweis enthalten sind (Teilabfindungsausweis); | |||||||||
d) | die Regelung der Eigentumsverhältnisse an den gemeinsamen Anlagen (§ 21 Absatz 3); | |||||||||
e) | die Festlegung des Beitragsschlüssels für die gemeinsamen Anlagen (§ 20 Abs. 2) und der Werte der von den einzelnen Parteien hiefür aufzubringenden Grundanteile (Anteilsberechnung); | |||||||||
f) | die Festlegung der sonstigen rechtlichen, wirtschaftlichen und technischen, zur Neuordnung gehörenden Verhältnisse, die Verfügungen in den Angelegenheiten, die nach § 24 Abs. 2 lit. b in das Verfahren einbezogen wurden, sowie eine Darstellung des Verfahrensganges (Haupturkunde). |
(3) Der rechtskräftige Besitzstandsausweis (§ 14), Bewertungsplan (§ 19) und Plan der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen (§ 21) sind dem Zusammenlegungsplan als Behelfe anzuschließen.