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(1) Parteien im Sinne dieses Gesetzes sind nur die in den §§ 7, 55 Abs. 2, 65 Abs. 2 und 85 Abs. 1 genannten Personen.
(2) In einem Hauptteilungs-, Einzelteilungs- und Regelungsverfahren kommt anderen Personen nur dann eine Parteistellung zu, wenn ihnen in diesem Gesetz Rechte eingeräumt oder Pflichten auferlegt sind.
(1) Parteien im Sinne dieses Gesetzes sind nur die in den §§ 7, 55 Abs. 2, 65 Abs. 2 und 85 Abs. 1 genannten Personen.
(2) In einem Hauptteilungs-, Einzelteilungs- und Regelungsverfahren kommt anderen Personen nur dann eine Parteistellung zu, wenn ihnen in diesem Gesetz Rechte eingeräumt oder Pflichten auferlegt sind.