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(1) Die Ermächtigung zur Ausschreibung von Wasserbezugsgebühren ergibt sich auf Grund der gemäß § 7 Abs. 5 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948 erteilten bundesgesetzlichen Ermächtigung.
(2) Erfolgt die Versorgung der Bevölkerung mit gesundheitlich einwandfreiem Trinkwasser sowie mit Nutz- und Löschwasser im Gemeindegebiet oder in Teilen davon nicht durch Einrichtungen der Gemeinde, wird die Gemeinde ermächtigt, für die Bereitstellung und tatsächliche Inanspruchnahme dieser Einrichtungen Wasserbezugsgebühren auszuschreiben. Abgabenschuldner sind in diesem Fall die Eigentümer der baulichen Anlagen oder der Grundstücke, die an die Wasserversorgungsanlage angeschlossen sind.
(1) Die Ermächtigung zur Ausschreibung von Wasserbezugsgebühren ergibt sich auf Grund der gemäß § 7 Abs. 5 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948 erteilten bundesgesetzlichen Ermächtigung.
(2) Erfolgt die Versorgung der Bevölkerung mit gesundheitlich einwandfreiem Trinkwasser sowie mit Nutz- und Löschwasser im Gemeindegebiet oder in Teilen davon nicht durch Einrichtungen der Gemeinde, wird die Gemeinde ermächtigt, für die Bereitstellung und tatsächliche Inanspruchnahme dieser Einrichtungen Wasserbezugsgebühren auszuschreiben. Abgabenschuldner sind in diesem Fall die Eigentümer der baulichen Anlagen oder der Grundstücke, die an die Wasserversorgungsanlage angeschlossen sind.