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Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Gesetz vom 27. September 1956, LGBl. Nr. 1/1957, über die Einhebung einer Gebühr für den Anschluß an die Gemeindekanalanlage, in der Fassung des Gesetzes vom 18. Oktober 1966, LGBl. Nr. 9/1967, außer Kraft.
Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Gesetz vom 27. September 1956, LGBl. Nr. 1/1957, über die Einhebung einer Gebühr für den Anschluß an die Gemeindekanalanlage, in der Fassung des Gesetzes vom 18. Oktober 1966, LGBl. Nr. 9/1967, außer Kraft.