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(1) Dieses Gesetz regelt das Berufsbild, die Tätigkeit und die Ausbildung von Personen in Sozialbetreuungsberufen sowie die Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung.
(2) Regelungen des Bundes zu Gesundheitsberufen bleiben unberührt.
(1) Dieses Gesetz regelt das Berufsbild, die Tätigkeit und die Ausbildung von Personen in Sozialbetreuungsberufen sowie die Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung.
(2) Regelungen des Bundes zu Gesundheitsberufen bleiben unberührt.