Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(Anm.: Abs. 14 wurde nicht vergeben)
(Anm.: Abs. 20 wurde durch Art. 2 § 2 Abs. 2 Z 18, BGBl. I Nr. 2/2008, als nicht mehr geltend festgestellt)
(Anm.: Abs. 47 wurde durch Art. 2 § 2 Abs. 2 Z 18, BGBl. I Nr. 2/2008, als nicht mehr geltend festgestellt)
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. Nr. 314/1992)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 314 aus 1992,)
(Anm.: Abs. 14 wurde nicht vergeben)Anmerkung, Absatz 14, wurde nicht vergeben)
(Anm.: Abs. 20 wurde durch Art. 2 § 2 Abs. 2 Z 18, BGBl. I Nr. 2/2008, als nicht mehr geltend festgestellt)Anmerkung, Absatz 20, wurde durch Artikel 2, Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 18,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008,, als nicht mehr geltend festgestellt)
(Anm.: Abs. 47 wurde durch Art. 2 § 2 Abs. 2 Z 18, BGBl. I Nr. 2/2008, als nicht mehr geltend festgestellt)Anmerkung, Absatz 47, wurde durch Artikel 2, Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 18,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008,, als nicht mehr geltend festgestellt)
(Anm.: Abs. 14 wurde nicht vergeben)
(Anm.: Abs. 20 wurde durch Art. 2 § 2 Abs. 2 Z 18, BGBl. I Nr. 2/2008, als nicht mehr geltend festgestellt)
(Anm.: Abs. 47 wurde durch Art. 2 § 2 Abs. 2 Z 18, BGBl. I Nr. 2/2008, als nicht mehr geltend festgestellt)
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. Nr. 314/1992)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 314 aus 1992,)
(Anm.: Abs. 14 wurde nicht vergeben)Anmerkung, Absatz 14, wurde nicht vergeben)
(Anm.: Abs. 20 wurde durch Art. 2 § 2 Abs. 2 Z 18, BGBl. I Nr. 2/2008, als nicht mehr geltend festgestellt)Anmerkung, Absatz 20, wurde durch Artikel 2, Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 18,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008,, als nicht mehr geltend festgestellt)
(Anm.: Abs. 47 wurde durch Art. 2 § 2 Abs. 2 Z 18, BGBl. I Nr. 2/2008, als nicht mehr geltend festgestellt)Anmerkung, Absatz 47, wurde durch Artikel 2, Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 18,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008,, als nicht mehr geltend festgestellt)