§ 89 KartG 2005 Genehmigte Kartelle

Kartellgesetz 2005

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2006 bis 31.12.9999

Vom Kartellgericht genehmigte Kartelle dürfen, auch wenn sie sonst nach diesem Bundesgesetz verboten wären, bis zum 31. Dezember 2006 durchgeführt werden, längstens jedoch bis zum Ablauf der Genehmigungsdauer.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2006 bis 31.12.9999

Vom Kartellgericht genehmigte Kartelle dürfen, auch wenn sie sonst nach diesem Bundesgesetz verboten wären, bis zum 31. Dezember 2006 durchgeführt werden, längstens jedoch bis zum Ablauf der Genehmigungsdauer.