§ 23 KartG 2005 Bestimmte Ware oder Leistung

KartG 2005 - Kartellgesetz 2005

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.04.2024

Als bestimmte Ware (Leistung) im Sinn dieses Bundesgesetzes gelten alle Waren (Leistungen), die unter den gegebenen Marktverhältnissen der Deckung desselben Bedarfes dienen.

In Kraft seit 01.01.2006 bis 31.12.9999
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1 Kommentar zu § 23 KartG 2005


Kommentar zum § 23 KartG 2005 von Norbert Gugerbauer3

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Der relevante Markt ist nach sachlichen, örtlichen und zeitlichen Kriterien zu bestimmen (16 Ok 1/12; RIS-Justiz RS00663659). Bedarfsmarktkonzept1) Nach herrschender Lehre und Rechtsprechung ist der sachlich betroffene Markt nach dem Bedarfsmarktkonzept zu bestimmen, wie dies § 23 ... mehr lesen...

§ 23 KartG 2005 | 6. Version | 613 Aufrufe | 02.02.12

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4 Entscheidungen zu § 23 KartG 2005


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