§ 22 UStG 1994 Besteuerung der Umsätze bei land- und forstwirtschaftlichen Betrieben

UStG 1994 - Umsatzsteuergesetz 1994

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 18.04.2024

Die Bestimmungen des § 6 Abs. 1 Z 8 bis 26, des § 11 und des § 12 Abs. 10 bis 12 sind anzuwenden. Weiters sind Berichtigungen nach § 16 vorzunehmen, die Zeiträume betreffen, in denen die allgemeinen Vorschriften dieses Bundesgesetzes Anwendung gefunden haben.

  1. (1a) Für die Ermittlung der Umsatzgrenze von 600 000 Euro nach Abs. 1 und den Zeitpunkt des Eintritts der aus Über- oder Unterschreiten der Umsatzgrenze resultierenden umsatzsteuerlichen Folgen ist § 125 BAO sinngemäß anzuwenden.

    (Anm.: Abs. 8 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 118/2015)

In Kraft seit 01.01.2023 bis 31.12.9999
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