§ 63a RStDG Nebentätigkeit

RStDG - Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

(1) Nebentätigkeit ist jede dem Richter ohne unmittelbaren Zusammenhang mit seinen dienstlichen Aufgaben in der Rechtsprechung und der Justizverwaltung übertragene weitere Tätigkeit für den Bund sowie Tätigkeiten, für die das Richteramt gesetzliche Voraussetzung ist.

(2) Soweit eine Nebentätigkeit nicht durch die Dienstbehörde des Richters übertragen wird, ist vor Übertragung die Zustimmung der Dienstbehörde einzuholen. Ohne diese Zustimmung ist die Ausübung einer solchen Nebentätigkeit unzulässig. Ebenso ist die Zustimmung der Dienstbehörde erforderlich, wenn die Nebentätigkeit während der Zeit einer Herabsetzung der Auslastung oder einer Teilauslastung ausgeübt werden soll.

(3) Die Zustimmung ist zu versagen, wenn von der Dienstbehörde wahrzunehmende Interessen beeinträchtigt werden.

(4) Eine Vergütung nach § 25 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956 gebührt dem Richter nur insoweit, als die Nebentätigkeit für den Bund ausgeübt wird.

In Kraft seit 01.07.2015 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 63a RStDG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 63a RStDG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

5 Entscheidungen zu § 63a RStDG


Entscheidungen zu § 63a RStDG


Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 63a RStDG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 63a RStDG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 63 RStDG
§ 64 RStDG