Entscheidungen zu § 49 Abs. 1 KartG 2005

Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG)

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RS OGH 2008/10/8 16Ok5/08

Norm: ZPO §28AußStrG 2005 §14KartG 2005 §49 Abs1
Rechtssatz: Die Bundeswettbewerbsbehörde als Amtspartei muss sich auch im Verfahren vor dem Kartellobergericht nicht durch Rechtsanwälte vertreten lassen, sie ist also persönlich von der Anwaltspflicht ausgenommen. Damit besteht ihr gegenüber keine über die allgemeine Anleitungs- und Belehrungspflicht hinausgehende erweiterte Manuduktionspflicht, wie sie sonst gegenüber rechtsunkundigen und nicht... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 08.10.2008

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