Norm: KartG 2005 §2 Abs1
Rechtssatz: Die in § 2 Abs 1 KartG 2005 normierte Ausnahme vom Kartellverbot erfasst grundsätzlich alle wettbewerbsbeschränkenden Vereinbarungen, Beschlüsse oder abgestimmte Verhaltensweisen, wenn die vier Ausnahmevoraussetzungen (kumulativ) erfüllt sind, unterscheidet doch die Bestimmung nicht zwischen bezweckter oder bloß bewirkter Wettbewerbsbeschränkung. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: KartG 2005 §1 Abs1KartG 2005 §1 Abs2KartG 2005 §2 Abs1
Rechtssatz: Zur Auslegung der §§ 1 Abs 1 und Abs 2, 2 Abs 1 KartG 2005 ist die Entscheidungspraxis der Gemeinschaftsorgane zu Art 81 EG heranzuziehen. Grundsätze für die kartellrechtliche Beurteilung horizontaler Zusammenarbeit sind der Bekanntmachung der Europäischen Kommission „Leitlinien zur Anwendbarkeit von Art 81 EG-Vertrag auf Vereinbarungen über horizontale Zusammenarbeit" (AB... mehr lesen...
Norm: LLHoriz 32001Y0106 allgKartG 2005 §1 Abs1KartG 2005 §1 Abs2KartG 2005 §2 Abs1KartG §10PrR-G allg
Rechtssatz: Grundsätze für die kartellrechtliche Beurteilung horizontaler Zusammenarbeit sind der Bekanntmachung der Kommission "Leitlinien zur Anwendbarkeit von Art 81 EG-Vertrag auf Vereinbarungen über horizontale Zusammenarbeit" (LLHoriz; ABl C 3 vom 6. 1. 2001) zu entnehmen, die auch bei der Prüfung nationaler Sachverhalte sinngemäß zu ber... mehr lesen...