Norm: EO §382g Abs1 Z6
Rechtssatz: Welche Sicherungsmittel im Einzelfall notwendig sind, um die Verletzung des Rechts auf Privatsphäre zu verhindern, begründet keine erhebliche Rechtsfrage. Entscheidungstexte 2 Ob 82/08k Entscheidungstext OGH 28.04.2008 2 Ob 82/08k European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0... mehr lesen...
Norm: EO §382g Abs1 Z6
Rechtssatz: Welche Sicherungsmittel im Einzelfall notwendig sind, um die Verletzung des Rechts auf Privatsphäre zu verhindern, begründet keine erhebliche Rechtsfrage. Entscheidungstexte 2 Ob 82/08k Entscheidungstext OGH 28.04.2008 2 Ob 82/08k European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0... mehr lesen...
Norm: EO §382g Abs1 Z6
Rechtssatz: Für die Berechtigung des Unterlassungsbegehrens reicht schon ein drohender Eingriff aus. Es muss daher nicht jeweils eine konkrete Verletzungshandlung abgewartet werden, um gerichtlichen Schutz im Wege einer Unterlassungsklage bzw einer einstweiligen Verfügung nach § 382g EO zu erlangen. Das ist insbesondere dann bedeutsam, wenn der Täter auf eine bestimmte Weise in die Privatsphäre des Opfers eingreift, aber ... mehr lesen...
Norm: EO §382g Abs1 Z6
Rechtssatz: Für die Berechtigung des Unterlassungsbegehrens reicht schon ein drohender Eingriff aus. Es muss daher nicht jeweils eine konkrete Verletzungshandlung abgewartet werden, um gerichtlichen Schutz im Wege einer Unterlassungsklage bzw einer einstweiligen Verfügung nach § 382g EO zu erlangen. Das ist insbesondere dann bedeutsam, wenn der Täter auf eine bestimmte Weise in die Privatsphäre des Opfers eingreift, aber ... mehr lesen...