Entscheidungen zu § 382b Abs. 4 EO

Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG)

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RS OGH 2008/1/30 3Ob1/08f, 7Ob15/14b, 7Ob179/17z, 7Ob224/18v

Norm: EO §382b Abs4EO §382e Abs2EO §382g Abs2
Rechtssatz: Eine zunächst auf drei Monate befristete einstweilige Verfügung, womit einem Lebensgefährten das Betreten der Wohnung und die Rückkehr in die Wohnung verboten wurde (§ 382b Abs 4 EO), kann nach Einbringung einer Räumungsklage durch den Gegner der gefährdeten Partei bis zur Rechtskraft des Räumungsstreits verlängert werden. Die Verlängerung setzt nicht voraus, dass die Sicherungswerberin ... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 30.01.2008

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