Entscheidungen zu § 76 Abs. 5 StVO 1960

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Entscheidungen 1-11 von 11

TE UVS Wien 2013/01/10 03/P/42/16825/2012

Der Schuld- und Strafausspruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses lautet wie folgt: "Sie haben am 21.12.2011 um 23.42 Uhr in Wien, S.-gasse 1.) als Fußgänger die Fahrbahn nicht in angemessener Eile überquert. 2.) weiters haben Sie die Exekutivbediensteten, die offensichtlich mit einer Amtshandlung beschäftigt waren dessen Tätigkeit ins lächerliche gezogen in dem Sie beim Vorbeigehen verhöhnend grinsten sowie haben Sie die gesamte Amtshandlung mit den Worten: ?Ihr seids genauso deppat... mehr lesen...

Entscheidung | UVS Wien | 10.01.2013

TE UVS Salzburg 2009/02/16 3/17798/3-2009nu

Begründung: Mit dem angefochtenen Bescheid wird dem Beschuldigten Folgendes vorgeworfen: "Angaben zur Tat: Zeit der Begehung: 05.02.2008, 18:03 Uhr Ort der Begehung: Neumarkt, Salzburger Straße, zw. Zufahrt Parkplatz ADEG und Krzg. Maierhofstraße * Sie haben als Fußgänger überraschend die Fahrbahn betreten.   Übertretung gemäß § 76(1) Straßenverkehrsordnung iVm § 20 VStG Es wird jedoch von der Verhängung einer Strafe abgesehen und Ihnen eine Ermahnung erteilt."   Der Beschuldigte hat durc... mehr lesen...

Entscheidung | UVS Salzburg | 16.02.2009

RS UVS Salzburg 2009/02/16 3/17798/3-2009nu

Rechtssatz: Ein überraschendes Betreten der Fahrbahn gemäß § 76 Abs 1 StVO ist dann anzunehmen, wenn andere Straßenbenützer nicht mehr in der Lage sind, ihr eigenes Verhalten danach zu richten (vgl Pürstl, StVO12, Anm 2 zu § 76). Im vorliegenden Fall hätte die Gegnerin laut Unfallgutachten aber selbst unter Berücksichtigung ihrer überhöhten Geschwindigkeit bei gehöriger Aufmerksamkeit und Reaktion (die Erkennbarkeitsdistanz betrug 35 bis 40 m) den Zusammenstoß vermeiden können. Der Beschul... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Salzburg | 16.02.2009

TE UVS Steiermark 2008/10/22 30.9-34/2008

Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 12.02.2008, GZ.: 15.1 11110/2007, wurde der Berufungswerberin angelastet, sie habe am 24.09.2007 um 07.10 Uhr im Gemeindegebiet von B G die Gemeindestraße L im Bereiche des Hauses Nr. 18 die Fahrbahn nicht in angemessener Eile überquert zu haben, weil sie in der Mitte der Fahrbahn des öffentlichen Weges, Grundstück-Nr. 1026 (öffentlicher Weg), KG N, gestanden sei und somit den Kraftfahrzeugverkehr behindert habe, sodass der Lenker des LKWs mit ... mehr lesen...

Entscheidung | UVS Steiermark | 22.10.2008

RS UVS Steiermark 2008/10/22 30.9-34/2008

Rechtssatz: Gemäß § 76 Abs 5 StVO haben Fußgänger die Fahrbahn in angemessener Eile zu überqueren. Betritt jemand die Fahrbahn jedoch nur deshalb, um in der Fahrbahnmitte stehen zu bleiben und den Kraftfahrzeugverkehr wegen eines privatrechtlichen Besitzstreites zu behindern, liegt ein Wille, die Fahrbahn zu überqueren, nicht vor. Daher kommt die Bestimmung des § 76 Abs 5 StVO in diesem Fall nicht zur Anwendung (vgl VwGH 12.7.1963, 392/62). Der Vorhalt, die Fahrbahn durch das angeführte Ve... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Steiermark | 22.10.2008

TE UVS Steiermark 2000/03/15 30.10-21/1999

Mit dem aus dem Spruch: ersichtlichen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe am 17.3.1998, 1.) um 8.45 Uhr, in Graz, Idlhofgasse - Prankergasse, in Richtung Norden, als Lenker eines Fahrrades (Herrenfahrrad) das deutlich sichtbar angebrachte Vorschriftszeichen "Einfahrt verboten" nicht beachtet; 2.) zwischen 9.05 Uhr und 9.10 Uhr, in Graz, in Höhe des Hauses Idlhofgasse 20, es als Fußgänger unterlassen, die Fahrbahn in angemessener Eile und ohne Behinderung des F... mehr lesen...

Entscheidung | UVS Steiermark | 15.03.2000

RS UVS Steiermark 2000/03/15 30.10-21/1999

Rechtssatz: Ein verkehrsbedingt zum Stillstand gekommener Radfahrer wird nicht automatisch zum Fußgänger. Daher ist eine Person (noch) kein Fußgänger im Sinne des § 76 Abs 5 StVO, wenn sie ihr Fahrrad verkehrsbedingt (entgegenkommender PKW, Fahrbahnenge) zum Stillstand bringen muss und keinerlei Manöver durchführt, die Fahrbahn für den PKW-Gegenverkehr freizugeben. So wollte der Berufungswerber die Fahrbahn nicht gemäß § 76 Abs 5 StVO als Fußgänger überqueren, sondern mit seinem Fahrrad in... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Steiermark | 15.03.2000

TE UVS Wien 1996/05/02 03/P/25/4665/95

Begründung: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde die Berufungswerberin (BW) schuldig erkannt, am 27.7.1995 um 3.25 Uhr in Wien, D-Straße - Kreuzung D-Gürtel als Fußgängerin die Fahrbahn überquert zu haben, obwohl die für ihre Gehrichtung maßgebliche Verkehrsampel Rotlicht gezeigt habe. Wegen Verletzung des § 76 Abs 3 StVO 1960 wurde über die BW gemäß § 99 Abs 3 lit a StVO 1960 eine Geldstrafe von S 500,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Stunden) verhängt und ihr ein Kostenbeitrag von ... mehr lesen...

Entscheidung | UVS Wien | 02.05.1996

RS UVS Wien 1996/05/02 03/P/25/4665/95

Rechtssatz: Wenn eine Fußgängerin die Fahrbahn nicht auf dem Schutzweg, sondern ungefähr 3,5 m bis 4,0 m vor der Haltelinie überquert, die sich vor einem (durch Lichtzeichen geregelten) Schutzweg befindet, so kann dieser Ort der Überquerung aufgrund seiner Entfernung vom geregelten Schutzweg nicht als eine Stelle, wo der Verkehr für Fußgänger durch besondere Lichtzeichen geregelt ist, im Sinne des § 76 Abs 3 erster Satz StVO 1960 angesehen werden. § 76 Abs 3 erster Satz StVO 1960 ist   dah... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Wien | 02.05.1996

RS UVS Vorarlberg 1996/04/30 1-0157/95

Rechtssatz: Der Begriff des Betretens im Sinne des §76 Abs4 lit.a StVO erfaßt nur die Einleitungshandlung zum Überqueren einer Fahrbahn. In den Vorschriften des §76 Abs4 und 5 StVO werden die Vorgänge des Betretens und des Überquerens streng auseinandergehalten. In der Praxis dürften sich diese Vorgänge nicht so einfach auseinanderhalten lassen. Deswegen, und weil die Fahrbahn i.d.R. zum Zweck der Fahrbahnüberquerung betreten wird, mag die Textgestaltung der Absätze 4 und 5 nicht zweckmäßi... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Vorarlberg | 30.04.1996

RS UVS Oberösterreich 1993/04/20 VwSen-101064/11/Bi/Fb

Rechtssatz: Tatbildmäßiges Handeln iSd § 76 Abs. 5 StVO setzt keine tatsächliche Behinderung des Fahrzeugverkehrs im Sinne einer Nötigung eines Lenkers zum unvermittelten Abbremsen voraus, sondern es genügt, daß Fahrzeuglenker ihre Fahrzeuge vor dem Schutzweg anhalten und einige Zeit warten mußten, weil der Berufungswerber und sein Begleiter aufgrund ihrer Alkoholisierung nicht in der Lage waren, die Fahrbahn in angemessener Eile zu überqueren. Unentschuldigtes Nichterscheinen des Berufung... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Oberösterreich | 20.04.1993

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