Norm: ASGG §46 Abs3 Z3ASVG §103 Abs2GSVG §71 Abs2
Rechtssatz: Im Falle einer Aufrechnung mit laufenden Leistungen nach § 103 Abs 2 ASVG liegt ein Streit um wiederkehrende Leistungen nach § 46 Abs 3 Z 3 ASGG vor. Entscheidungstexte 10 ObS 123/01p Entscheidungstext OGH 12.06.2001 10 ObS 123/01p 10 ObS 215/01t Entscheidungstext OGH 30.... mehr lesen...
Norm: ASGG §89 Abs4ASGG §90 Z1ASVG §103 Abs2GSVG §71 Abs2
Rechtssatz: In den Fällen der Aufrechnung nach § 71 Abs 2 GSVG (§ 103 Abs 2 ASVG) kann die Höhe der laufenden Rückersatzrate nicht im Sinne des § 89 Abs 4 ASGG unanfechtbar vom Gericht bestimmt werden; der Rechtsmittelausschluss nach § 90 Z 1 ASGG ist nicht wirksam. Entscheidungstexte 10 ObS 123/01p Entscheidungstext OGH 12.06.... mehr lesen...
Norm: EO §291aEO §293 Abs3ASVG §103 Abs2B-KUVG §44 Abs2BSVG §67 Abs2GSVG §71 Abs2KO §12a Abs2NVG §34 Abs2
Rechtssatz: § 103 Abs 2 ASVG ist eine dem eigentlichen Exekutionsrecht vorrangige speziellere
Norm: . Eine Aufrechnung in den pfändungsfreien Teil ist rechtlich zulässig; es bleibt dem alleinigen Ermessen des Sozialversicherungsträgers überlassen, die Höhe der Abzugsrate auf relativ niedrigem Niveau festzulegen (SSV-NF 7/100 = SZ 66/134). ... mehr lesen...
Norm: ASVG §103 Abs2B-KUVG §44 Abs2BSVG §67 Abs2GSVG §71 Abs2NVG §34 Abs2
Rechtssatz: Die in § 103 Abs 2 ASVG gewählte Wendung "der zu erbringenden Geldleistung" ist im Sinne des Nettopensionsbetrages zu verstehen, bis zu dessen Hälfte die Aufrechnung zulässig sein soll. Entscheidungstexte 10 ObS 245/98x Entscheidungstext OGH 18.08.1998 10 ObS 245/98x ... mehr lesen...
Norm: ASVG §103 Abs2B-KUVG §44 Abs2BSVG §67 Abs2GSVG §71 Abs2NVG §34 Abs2
Rechtssatz: § 103 Abs 2 ASVG schafft keine gleichheitswidrige und grundrechtswidrige Bevorzugung der Gläubigergruppe der Sozialversicherungsträger. Entscheidungstexte 10 ObS 245/98x Entscheidungstext OGH 18.08.1998 10 ObS 245/98x 10 ObS 392/98i Entscheidungstex... mehr lesen...
Norm: EO §290 ffEO §293 Abs3ASVG §103 Abs2B-KUVG §44 Abs2BSVG §67 Abs2GSVG §71 Abs2NVG §34 Abs2KO §12a Abs2
Rechtssatz: Die Pfändungsbeschränkungen der Exekutionsordnung stehen auch in der Fassung der die EO-Novelle 1991 einer Aufrechnung bis zur Hälfte der vom Versicherungsträger zu erbringenden Geldleistung im Sinne des § 103 Abs 2 ASVG nicht entgegen. Entscheidungstexte 10 ObS 146/93 ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Mit Bescheid vom 1.4.1987 entschied die beklagte Partei, daß der Klägerin ab 1.1.1987 gemäß § 292 ASVG zur Witwenpension eine Ausgleichszulage von 4.050,10 S monatlich gebührt. Außerdem heißt es in dem Bescheid: "Sie werden verpflichtet, die Zahlungsaufnahme des italienischen Versicherungsträgers binnen 14 Tagen zu melden sowie die italienische Nachzahlung zur Verrechnung mit dem entstehenden Überbezug an Ausgleichszulage zur Verfügung zu halten." Mit Besche... mehr lesen...
Norm: ASVG §103ASVG §354 Z1ASVG §355ASVG §367 Abs2ASGG §65 Abs1 Z1ASGG §67 Abs1ASGG §71 Abs1GSVG §71 Abs2
Rechtssatz: Bei der Aufrechnung auf die von den Versicherungsträgern zu erbringenden Geldleistungen handelt es sich um die Feststellung des Bestandes oder des Umfanges eines Anspruches auf eine Versicherungsleistung betreffende Angelegenheiten und damit um Leistungssachen und Sozialrechtssachen. Entscheidungstexte ... mehr lesen...