Entscheidungen zu § 10 EStG 1988

Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG)

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Entscheidungen 1-5 von 5

TE OGH 2005/10/4 5Ob147/05m

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Entscheidung | OGH | 04.10.2005

TE OGH 1990/6/12 4Ob89/90

Begründung: Die Klägerin ist die Verlegerin der "Neuen Kronen-Zeitung". Die ursprüngliche Erstbeklagte - "DIE G*** W***" - Zeitschriftengesellschaft m.b.H. & Co. KG (im folgenden kurz: "G*** W***"-KG) war Verlegerin und Medieninhaberin der periodischen Druckschrift "Die ganze Woche". Mittlerweile hat die Beklagte, welche Komplementärin der "G*** W***"-KG gewesen und als Zweitbeklagte in Anspruch genommen worden war, nach dem Ausscheiden des Kommanditisten das gesamte Unternehm... mehr lesen...

Entscheidung | OGH | 12.06.1990

TE OGH 1971/11/11 1Ob290/71

Peter H, der Gesellschafter der Firma P war, starb am 30. 6. 1963; mit seinem Tode wurde der bisherige Mitgesellschafter Hubert H Alleineigentümer des genannten Unternehmens. Hubert H starb am 22. 11. 1963. Die Streitteile waren - die Kläger zu je drei Achtel, die Beklagte zu einem Viertel - dessen Erben und wurden als solche persönlich haftende Gesellschafter der Firma P. Nach dem Auseinandersetzungsvertrag vom 18. 11. 1966 schied die Beklagte aus der Gesellschaft aus, die Kläger erw... mehr lesen...

Entscheidung | OGH | 11.11.1971

RS OGH 1971/11/11 1Ob290/71

Norm: GrEStG 1955 §1GrEStG 1955 §6GrEStG 1955 §10GrEStG 1955 §17
Rechtssatz: Wenn eine OHG durch Anwachsung (Anteilsübertragung an den letzten Gesellschafter) zu bestehen aufhörte, hat der Übernehmer die Grunderwerbsteuer als Privatmann zu tragen; das Unternehmen ist bei Anwachsung Objekt und nicht Subjekt des Vorganges und daher nicht steuerpflichtig. Entscheidungstexte 1 Ob 290/71 ... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 11.11.1971

RS OGH 1971/11/11 1Ob290/71, 4Ob89/90, 5Ob147/05m

Norm: GrEStG 1955 §1 Abs3GrEStG 1955 §10HGB §142
Rechtssatz: Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH besteht eine Steuerpflicht im Sinne des § 1 Abs 3 Z 2 GrEStG insbesondere dann, wenn eine Gesellschaft durch die Anteilsübertragung zu bestehen aufhörte. Die Steuer ist in diesem Fall vom Gesamtwert der Grundstücke zu berechnen, da von der Auffassung ausgegangen wird, daß der Übernehmer durch den Untergang der Gesellschaft auch seine eigenen Rech... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 11.11.1971

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