Gründe: Helmut E*****, der ehemalige Vorstandsvorsitzende der B***** (nachfolgend B***** AG), wurde mit - zufolge erhobener Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung - nicht rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 4. Juli 2008, GZ 122 Hv 31/07h-1933, der Verbrechen der Untreue nach § 153 Abs 1 und Abs 2 zweiter Fall StGB (Schaden zum Nachteil der B***** über 1,7 Mrd Euro) und des schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 3 StGB (Schaden zum Nachte... mehr lesen...
Gründe: Georgi G***** befand sich vom 23. August 2008 bis zum 29. November 2009 (und seit dem 15. Jänner 2010 wieder) zum Verfahren AZ 28 Hv 118/09k des Landesgerichts Innsbruck aus den Haftgründen der Flucht- und der Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 1 und 3 lit a und b StPO (erstmals) in Untersuchungshaft. Mit (nicht rechtskräftigem) Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 29. September 2009 wurde Georgi G***** im zweiten Rechtsgang dieses Verfahrens (vgl zur Aufhebung des im ... mehr lesen...
Gründe: Mit auch (Teil-)Freisprüche und Schuldsprüche anderer Personen enthaltendem Urteil des Landesgerichts Leoben als Schöffengericht vom 28. April 2009 (ON 492/XV) wurde die Angeklagte Valentina D***** des Verbrechens des grenzüberschreitenden Prostitutionshandels nach § 217 Abs 1 zweiter Fall StGB (A./), der Vergehen der Zuhälterei nach § 216 Abs 1, 2 und 3 StGB (B./I./), des Vergehens der kriminellen Vereinigung nach § 278 Abs 1, 2 und 3 StGB (C./), der Vergehen der vorsätzlic... mehr lesen...
Norm: GRBG §2StPO §173 Abs1 BStPO §177 Abs2 B
Rechtssatz: Bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Untersuchungshaft im Vergleich zu der zu erwartenden Strafe ist es im Grundrechtsbeschwerdeverfahren ohne Bedeutung, ob nach der Verurteilung die Möglichkeit einer bedingten Entlassung besteht. Entscheidungstexte 15 Os 27/08x Entscheidungstext OGH 10.03.2008 15 Os 27/08x Bem: Vgl ... mehr lesen...
Norm: StPO §175StPO §176 Abs2StPO §177 Abs2StPO §178StPO §193 Abs1MRK Art5 Abs1 litc III4d1MRK Art5 Abs2 IV1MRK Art5 Abs3 IV2PersFrSchG Art5 Abs1
Rechtssatz: Weil die Verantwortung des Beschuldigten vor dem Untersuchungsrichter für sich allein regelmäßig nicht hinreicht, den Tatverdacht oder die in Betracht gezogenen Haftgründe zu entkräften, es vielmehr einer Überprüfung der Angaben des Beschuldigten bedarf, welche der Untersuchungsrichter gem... mehr lesen...
Norm: GRBG §2 Abs1StGB §46StPO §173 Abs1 BStPO §177 Abs2 BStPO §180 Abs1StPO §193 Abs2StPO §265
Rechtssatz: Bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Untersuchungshaft in Bezug auf die zu erwartende (Freiheitsstrafe) Strafe ist die Möglichkeit einer bedingten Entlassung aus der Strafhaft zu berücksichtigen. Entscheidungstexte 14 Os 30/94 Entscheidungstext OGH 08.03.1994 14 Os 30/94... mehr lesen...
Gründe: I. Das Kreisgericht Wiener Neustadt erließ im Rahmen einer (im zuvor bezeichneten Verfahren geführten) Voruntersuchung gegen Martin H*** einen Haftbefehl, mit dem es auch die Einlieferung des Beschuldigten in das dortige Gefangenenhaus anordnete (ON 3); dementgegen wurde der Genannte von Beamten des Gendarmeriepostens Wiener Neudorf nach seiner am 7.September 1988 zufolge dieses Haftbefehls vorgenommenen vorläufigen Verwahrung - ersichtlich auf Grund einer internen Dienstv... mehr lesen...
Norm: StPO §175 CStPO §176StPO §177 Abs2StPO §193 Abs1
Rechtssatz: 1. Bei Festnahmen durch Organe der Sicherheitsbehörden auf Grund richterlicher Haftbefehle (§§ 175, 176 StPO) ist die darnach gebotene Einlieferung des Angehaltenen an das zuständige Gericht in sinngemäßer Anwendung des § 177 Abs 2 StPO innerhalb von achtundvierzig Stunden (ab der Verhaftung) durchzuführen; innerhalb dieser Frist gilt die allgemeine Beschleunigungsvorschrift des... mehr lesen...
Norm: StPO §177 Abs2
Rechtssatz: Eine bereits von Organen der Sicherheitsbehörden vorgenommene vorläufige Verwahrung dauert bis zur Enthaftung des Angehaltenen oder zur Verhängung der Untersuchungshaft über ihn, beides durch das zuständige Gericht; für die neuerliche Anordnung einer Verwahrung durch das (zuständige oder unzuständige) Gericht ist diesfalls kein Raum. Entscheidungstexte 15 Os ... mehr lesen...