Entscheidungen zu § 177 Abs. 1 StPO

Unabhängige Verwaltungssenate

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Entscheidungen 1-19 von 19

TE UVS Salzburg 2006/10/20 6/10179/18-2006nu

Begründung: Mit Schriftsatz vom 3.2.2006 hat der Beschwerdeführer Maßnahmen- und Richtlinienbeschwerde eingebracht wie folgt:   "Herr Laziz V., Flüchtling und Asylberechtigter aus Tschetschenien, erhebt hiermit durch die Rechtsanwaltsgemeinschaft M. & S. OEG (Sachbearbeiter RA Dr. Gerhard M.) nachstehende   BESCHWERDE gem. § 67 c Abs.1 AVG (Art 129a Abs 1 Z2 B-VG sowie gem. § 88 Abs 1, Abs 2 sowie allenfalls auch § 89 Abs 1 SPG)   an den Unabhängigen Verwaltungssenat für das Bundesland... mehr lesen...

Entscheidung | UVS Salzburg | 20.10.2006

RS UVS Salzburg 2006/10/20 6/10179/18-2006nu

Rechtssatz: Die Rechtmäßigkeit der Festnahme durch ein Organ der Sicherheitsbehörde ist nach dem subjektiven Wissenstand des Polizeibeamten zum Zeitpunkt des Einschreitens zu beurteilen. Kann der Beamte mit gutem Grund davon ausgehen, dass die Vorraussetzungen des §175 Abs1 StPO für die vorläufige Verwahrung gegeben sind, dann ist die Festnahme rechtmäßig (hier: Antreffen eines Verdächtigen mit möglicher Beute in der Gesellschaft von Personen, die von einem Zeugen glaubhaft der Täterschaft... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Salzburg | 20.10.2006

RS UVS Vorarlberg 1998/08/07 2-04/98

Rechtssatz: Eine neue Situation ergab sich in der Folge nach Abschluß der Einvernahmen der Begleiterin des Beschwerdeführers sowie des Taxifahrers gegen 7.45 Uhr. Aufgrund dieser - insoferne übereinstimmenden - Einvernahmen stand nämlich fest, daß es beim gegenständlichen Vorfall um eine Auseinandersetzung wegen des Fahrpreises einer Taxifahrt, die auch in Tätlichkeiten ausartete, gegangen war. Gleichzeitig war klar, daß nicht ein Überfall im Sinne eines Raubes - so das ursprüngliche Verst... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Vorarlberg | 07.08.1998

RS UVS Vorarlberg 1998/08/07 2-04/98

Rechtssatz: Gemäß §177Abs1 StPO kann die vorläufige Verwahrung des eines Verbrechens oder Vergehens Verdächtigen zum Zwecke der Vorführung vor den Untersuchungsrichter ausnahmsweise auch durch Organe der Sicherheitsbehörden ohne schriftliche Anordnung vorgenommen werden, wenn u.a. ein Fall des §175 Abs1 Z1 StPO vorliegt. Nach §175 Abs1 Z1 StPO kann die vorläufige Verwahrung u.a. angeordnet werden, wenn der Verdächtige unmittelbar nach Begehung eines Verbrechens oder Vergehens glaubwürdig d... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Vorarlberg | 07.08.1998

RS UVS Oberösterreich 1997/12/15 VwSen-420159/7/Schi/Km

Rechtssatz: Gemäß § 38a (Wegweisung und Rückkehrverbot bei Gewalt in Wohnungen) des Sicherheitspolizeigesetzes - SPG, BGBl. Nr. 566/1991 idF BGBl. Nr. 759/1996 ist aufgrund bestimmter Tatsachen, insbesondere wegen eines vorangegangenen gefährlichen Angriffs, anzunehmen, es stehe ein gefährlicher Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit bevor, so sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, einem Menschen, von dem die Gefahr ausgeht, aus einer Wohnung, in der ein Gefä... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Oberösterreich | 15.12.1997

RS UVS Vorarlberg 1996/10/18 2-04/95

Rechtssatz: Gemäß §177 Abs1 StPO kann die vorläufige Verwahrung des eines Verbrechens oder Vergehens Verdächtigen zum Zwecke der Vorführung vor den Untersuchungsrichter ausnahmsweise auch durch Organe der Sicherheitsbehörden ohne schriftliche Anordnung vorgenommen werden. Nach Auffassung des Unabhängigen Verwaltungssenates lag der Verwahrungsgrund des §175 Abs1 Z1 StPO nicht vor: Die Beschwerdeführerin wurde damals nicht auf frischer Tat betreten und es wurden unmittelbar bei der Festnahme... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Vorarlberg | 18.10.1996

RS UVS Vorarlberg 1996/10/18 2-04/95

Rechtssatz: Der Gendarmeriebeamte, der die Festnahme aussprach, konnte vertretbarerweise annehmen, daß die Beschwerdeführerin daran beteiligt war, Suchtgift in Verkehr zu setzen und daß sie sich dadurch (der Mittäterschaft) am Verbrechen nach §12 Abs1 SGG schuldig gemacht habe. Es kommt hier nicht auf die Richtigkeit des erhobenen Vorwurfes an, vielmehr genügt es, wenn das amtshandelnde Sicherheitsorgan aus damaliger Sicht mit gutem Grund der subjektiven Auffassung sein durfte, daß die in ... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Vorarlberg | 18.10.1996

TE UVS Tirol 1994/11/10 11/95-11/1994

Am 27.4.1994 langte die mit 26.4.1994 datierte Beschwerde beim unabhängigen Verwaltungssenat in Tirol mit folgendem Inhalt ein: "1. Die Beschwerde richtet sich gegen die gesetzwidrige Aufrechterhaltung der Verwahrungshaft über die Beschwerdeführerin in Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt durch die Beamten der Bundespolizeidirektion I im Wachzimmer Innere Stadt am 15.3.1994 von 15.00 Uhr bis 18.00 Uhr. 2. Die Beschwerde gründet sich dabei auf folgenden Sachverhalt: Am 15.3.1994... mehr lesen...

Entscheidung | UVS Tirol | 10.11.1994

RS UVS Tirol 1994/11/10 11/95-11/1994

Rechtssatz: Die nicht begründete Aufrechterhaltung der Verwahrungshaft um 1 1/2 Stunden über das erforderliche Ausmaß hinaus verstößt gegen §177 Abs2 StPO; es wird dadurch das Recht auf persönliche Freiheit verletzt. mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Tirol | 10.11.1994

TE UVS Niederösterreich 1993/12/29 Senat-B-91-064

I.   1. Der Beschwerdeführer Erich A, vertreten durch RA DDr D, hat mit der am 23.12.1991 eingebrachten Beschwerde begehrt, kostenpflichtig festzustellen, daß er durch eine von Organen der Bezirkshauptmannschaft xx geführte Amtshandlung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf persönliche Freiheit und im Recht, keiner unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung unterworfen zu werden, verletzt worden sei: Im Zuge einer Verkehrskontrolle in der Wgasse 75, die vorerst nur seinem p... mehr lesen...

Entscheidung | UVS Niederösterreich | 29.12.1993

TE UVS Niederösterreich 1993/03/25 Senat-B-92-006

I. Der Beschwerdeführer M Z bringt vor, Organe der Bezirkshauptmannschaft xx, nämlich Beamte des Gendarmeriepostens xx, hätten ihn am 8.4.1992 um ca 22,00 Uhr in xx festgenommen, ohne daß ein Haftbefehl vorgelegen hätte und ihn erst am nächsten Morgen gegen 06,00 Uhr auf freien Fuß gesetzt, nachdem der Journalstaatsanwalt gegen ihn keinen Haftbefehl beantragt habe.   Die Festnahme und Anhaltung sei mangels dringenden Tatverdachtes nicht gerechtfertigt gewesen. Sie sei aufgrund einer Anzeig... mehr lesen...

Entscheidung | UVS Niederösterreich | 25.03.1993

TE UVS Wien 1992/09/17 02/32/37/91

Begründung: I. Beschwerdevorbringen und Ausführungen in der Gegenschrift 1. Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerdeschrift im wesentlichen vor: "Ich bin Hauptmieter des Hauses in 1120 Wien, A-straße ..., und habe einen Teil des Objektes an den "Ae/Sp - Verein für Geg" untervermietet. Dieser Verein betreibt am genannten Standort einen Kultur- und Musikbetrieb unter der Bezeichnung "Fl". Ich bin von Beruf Sozialwissenschaftler und betreue unter anderem auch dieses Projekt. Meine Auf... mehr lesen...

Entscheidung | UVS Wien | 17.09.1992

RS UVS Wien 1992/09/17 02/32/37/91

Rechtssatz: Im vorliegenden Fall wurde als erwiesen angesehen, daß die Augen des E durch den Tränengasangriff eine Veränderung erlitten hatten, stark brannten, tränten, verquollen und rot (nicht nur gerötet) waren. Der Beschwerdeführer hatte Schmerzen. Es lag somit eindeutig eine durch den Beschwerdeführer bewirkte pathologische Veränderung an den Augen des E vor, sodaß von einer Körperverletzung des E gesprochen werden muß. Schlagworte Festnahme; Anhaltung; persönliche Freiheit; Körp... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Wien | 17.09.1992

RS UVS Wien 1992/09/17 02/32/37/91

Rechtssatz: Der Verfassungsgerichtshof vertritt in seiner Rechtsprechung hiezu die Forderung, daß ein in der Nacht Verhafteter in den Morgenstunden oder zumindest am Vormittag einzuvernehmen ist. Dem wird insoweit beigepflichtet, als im Hinblick auf das Grundrecht des einzelnen auf Schutz seiner persönlichen Freiheit jede unnötige Verzögerung der Entlassung eines Festgenommenen zu einer Verletzung des Grundrechts führt und hierbei ein strenger Maßstab anzulegen ist. Nicht geteilt wird jedo... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Wien | 17.09.1992

RS UVS Wien 1992/09/17 02/32/37/91

Rechtssatz: Hierbei wird bemerkt, daß ein Sicherheitswachebeamter nicht nur kein Augenfacharzt ist, sondern in der Regel überhaupt über kein (über die Leistung von Erster Hilfe hinausgehendes) medizinisches Wissen verfügen wird und dennoch binnen kürzester Zeit entscheiden muß, ob die Voraussetzungen für die Festnahme vorliegen oder nicht. Ein tiefergehendes Wissen um die Qualifizierung von Verletzungen und deren Folgen kann von einem Sicherheitswachebeamten nicht erwartet werden. Schl... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Wien | 17.09.1992

RS UVS Wien 1992/09/17 02/32/37/91

Rechtssatz: Das Gesetz zum Schutze der persönlichen Freiheit, BGBl Nr 684/1988, legt fest, daß die zur Anhaltung berechtigten Organe der öffentlichen Gewalt nur in den vom Gesetz bestimmten Fällen eine Person in Verwahrung nehmen dürfen. §177 Abs1 StPO ist ein derartiges Gesetz. Danach kann die vorläufige Verwahrung des eines Verbrechens oder Vergehens Verdächtigen zum Zwecke der Vorführung vor den Untersuchungsrichter auch durch Organe der Sicherheitsbehörden ohne schriftliche Anordnung ... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Wien | 17.09.1992

RS UVS Wien 1992/09/17 02/32/37/91

Rechtssatz: Nach Auffassung des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien ist es nicht Sache des Sicherheitswachebeamten am Tatort zu entscheiden, ob ein Verdächtiger, wie er angibt, in Notwehr gehandelt hat oder nicht; die Entscheidung über diese Rechtsfrage bleibt dem Richter bei Beurteilung der Tat (deren die festgenommene Person verdächtig ist) im Rahmen des gerichtlichen Strafverfahrens vorbehalten. Schlagworte Festnahme; Anhaltung; persönliche Freiheit; Körperverletzung; Notwehr; Kos... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Wien | 17.09.1992

TE Bescheid 1991/07/23 02/31/17/91

Begründung: I.1. In seiner Beschwerde beantragte der Beschwerdeführer, seine am 16.4.1991 in der Zeit von ca 9.15 Uhr bis 12.30 Uhr und von 13.00 Uhr bis 14.00 Uhr durch Organe der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich erfolgte "Abgabe in den Arrest" nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung für rechtswidrig zu erklären und ihm die Verfahrenskosten zuzusprechen. Im wesentlichen führt er aus, er sei für 16.4.1991 telefonisch zur Sicherheitsdirektion vorg... mehr lesen...

Entscheidung | Bescheid | 23.07.1991

TE Bescheid 1991/06/17 02/31/1/91

Begründung: I.1. In ihrer Beschwerde vom 21.1.1991 bringt die Beschwerdeführerin im wesentlichen vor, sie sei am 10.12.1990 um 18.15 Uhr oder 19.15 Uhr in dem von ihr betriebenen Cafe "M", von Organen der Bundespolizeidirektion Wien, Sicherheitsbüro, festgenommen worden, wobei als Haftgrund angegeben worden sei, die Beschwerdeführerin wüßte über Faustfeuerwaffen aus einem Einbruchsdiebstahl sowie über Pelzmäntel und Uhren Bescheid, deren Herkunft bedenklich sei. Es hätte daher angeblich de... mehr lesen...

Entscheidung | Bescheid | 17.06.1991

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