Begründung: Der Kläger hat seinen PKW K***** bei der Beklagten kaskoversichert. Zwischen 2. und 3. März 2007 wurde in den in der Wiener Innenstadt abgestellten PKW durch Einschlagen einer Seitenscheibe mit einem Pflasterstein eingebrochen und ein von außen sichtbar hinter der Windschutzscheibe angebrachtes, mobiles Navigationsgerät entwendet. Normalerweise bewahrte der Kläger das Gerät samt der dazu gehörigen Halterung im Handschuhfach auf. Am 1. März 2007 brachte der Kläger seine L... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Erstbeklagte ist Inhaber eines Elektroinstallationsunternehmens. Der Zweitbeklagte und der Drittbeklagte sind seit vielen Jahren in diesem Unternehmen als Facharbeiter beschäftigt. Am 29. 3. 2006 ereignete sich bei Dekorationsarbeiten in der Innenstadt von Klagenfurt ein Arbeitsunfall, bei dem M***** K*****, der im Betrieb des Erstbeklagten als Helfer arbeitete, verletzt wurde. Der Unfall ereignete sich dadurch, dass sich der Verletzte in einer Höhe von rund... mehr lesen...
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die Klägerin ließ im Jahr 2000 in S***** ein Geschäftshaus („Büro- bzw Computerhaus“) errichten. Mit der Erstellung der Einreich- und Ausführungspläne, der Ausschreibung sowie der Bauaufsicht und der Baukoordination beauftragte sie ihre erste, Nebenintervenientin (im Folgenden: B***** GmbH). Mit der Statik des Bauvorhabens, nicht jedoch mit den statischen Berechnungen für die Hohldielendecken im östlichen Teil des Gebäudes, wurde die zweite Ne... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Klägerin beauftragte die Beklagte am 25. Jänner 2007 mit dem Transport von drei Schaltschränken von Wien in die Schweiz. Der Klägerin war bekannt, dass es zu einem Umladen in einen Sammeltransport kommen wird. Die Schaltschränke hatten ein Ausmaß von 190 cm Höhe, 60 cm Breite und 50 cm Tiefe, waren an Bodenbrettern (Einwegpaletten) im Ausmaß von 70 cm x 60 cm angeschraubt und wegen ihrer Höhe extrem kippgefährdet. An den Türen der Schaltschränke waren Gehä... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger erlitt am 10. 7. 2006 als Arbeitnehmer der A***** GmbH einen Arbeitsunfall. Er stürzte auf der Baustelle M***** aus einer Höhe von etwa 5 m vom Gerüst und wurde schwer verletzt. Er erlitt eine Querschnittslähmung und bezieht aufgrund dieses Arbeitsunfalls seit 1. 5. 2008 eine 100%ige Dauerrente. Der Kläger war im Unfallszeitpunkt bereits etwa 30 Jahre lang als Bauarbeiter tätig. Auf der Baustelle M***** übte Franz F***** die Funktion des Poliers aus.... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schaumüller, Dr. Hoch, Dr. Kalivoda und Dr. Roch als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei S***** A*****, vertreten durch Hämmerle, Häusle und Schwendinger Rechtsanwaltskanzlei in Dornbirn, gegen die beklagte Partei D***** AG *****, vertreten durch Breitmeyer Decker Rechtsanwälte OG ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Sachverhalt: Die Firmengruppe, in der vor allem der Vater des Klägers das Sagen hatte, bestand aus über viele Jahre hinweg gut gehenden und bedeutenden Unternehmen im Heizung-Sanitär-Installationen-Gewerbe. Im Zuge der Jahre ging das Geschäft schlechter, und zwei Gesellschaften wurden 1992 zur H***** GmbH (in der Folge: Kreditnehmerin) fusioniert, an der der Vater des Klägers zu 18 %, der Kläger als alleiniger Geschäftsführer zu 1 % und eine Beteiligungs-GmbH ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger wurde am 19. 7. 2004 im Betrieb der Firma ***** K***** Holzindustrie (kurz: Firma K*****) von einem von Caslav J***** gelenkten 12-Tonnen-Hubstapler angefahren und verletzt. Er war damals Arbeitnehmer der E***** GmbH, eines zwischenzeitig nicht mehr existierenden Arbeitskräfteüberlassungsunternehmens. Von diesem wurde er an die Firma Sch***** GmbH bzw deren Tochterunternehmen, die Firma S***** GmbH, (im Folgenden kurz: Firma Sch*****) verleast. Diese... mehr lesen...
Norm: StGB §88 Abs2StGB §88 Abs4 erster FallStPO §90aStPO §198 Abs2 Z2 B
Rechtssatz: Bei Delikten mit geringeren Strafobergrenzen ist angesichts des vom Gesetzgeber solcherart zum Ausdruck gebrachten geringeren sozialen Störwertes die Schwelle für die Bejahung des Vorliegens einer nicht als schwer anzusehenden Schuld im Sinn des § 90a Abs 2 Z 2 StPO niedriger anzusetzen als bei einem mit einer höheren Strafe bedrohten Vergehen oder Verbrechen. ... mehr lesen...