Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde Josef A des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB (A), des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB (B), des Verbrechens der schweren Nötigung nach § 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 StGB (C) und des Vergehens der falschen Beweisaussage vor Gericht nach § 288 Abs 1 StGB als Beteiligter gemäß § 12 (zu ergänzen: zweiter Fall) StGB (D) schuldig erkannt. Darnach hat er in Braunau am Inn am 8.Mai 1984 Hansjörg (richtig: Han... mehr lesen...