Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde Dragan D***** des Vergehens des Landfriedensbruchs nach § 274 Abs 1 StGB schuldig erkannt. Danach hat er am 30. Juni 2007 in K***** wissentlich an einer Zusammenrottung einer Menschenmenge teilgenommen, die darauf abzielte, dass unter ihrem Einfluss Körperverletzungen begangen werden, wobei es zu solchen Gewalttaten gekommen ist, indem er mit Zaunlatten gegen die Einsatzkräfte der Polizei schlug. Rechtliche Beurteilung ... mehr lesen...
Begründung: Mit dem angefochtenen Urteil wurde Roseline O***** dreier Verbrechen der Vergewaltigung nach §§ 15, 201 Abs 1 StGB schuldig erkannt. Danach hat er in Wien nachstehende Personen mit Gewalt und durch gefährliche Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib „und" Leben zur Vornahme oder Duldung des Beischlafs zu nötigen versucht, wobei die Vollendung der Taten jeweils aufgrund äußerer Einflüsse und der Gegenwehr der Tatopfer unterblieb, und zwar A. am 13. August 2008 Susanne P... mehr lesen...
Norm: StGB §274 Abs1
Rechtssatz: 100 Personen stellen jedenfalls eine Menschenmenge im Sinn des § 274 Abs 1 StGB dar. Eine Mindestanzahl von Verletzten sieht der Tatbestand nicht vor. Entscheidungstexte 12 Os 47/08s Entscheidungstext OGH 17.07.2008 12 Os 47/08s 14 Os 140/08g Entscheidungstext OGH 04.11.2008 14 Os 14... mehr lesen...
Norm: StGB §83 Abs1StGB §274 Abs1StGB §274 Abs2StPO §262 AStPO §267 A
Rechtssatz: Bei tateinheitlichem Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen (§ 260 Abs 1 Z 2 StPO) können diese weder Gegenstand verschiedener, gegen denselben Beschuldigten geführter Verfahren noch verschiedener Schuldsprüche sein. Im Fall von Tateinheit liegt stets nur eine Tat im Sinn des Prozessrechts vor, weshalb sich die Rechtskraft ihrer Aburteilung auf alle ideell... mehr lesen...