Norm: StGB §225 Abs1StGB §225 Abs2
Rechtssatz: Unter Gebrauch im Rechtsverkehr ist jede mit Rücksicht auf den Inhalt des öffentlichen Beglaubigungszeichens rechtserhebliche Verwendung zu verstehen. Dazu genügt es, den Inhalt des Beglaubigungszeichens einem anderen zugänglich zu machen; nicht erforderlich ist, daß der andere das Beglaubigungszeichen tatsächlich wahrgenommen oder eingesehen hat (hier: Begutachtungsplakette und Teilnahme am Verkeh... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde der 25-jährige beschäftigungslose Erich A der Vergehen des unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen nach § 136 Abs. 1 und 2 StGB sowie des Diebstahls nach § 127 Abs. 1 StGB schuldig erkannt, weil er in der Nacht zum 11. (nach der Aktenlage: zum 10. - s.S 45) Feber 1980 in Wien 1. den PKW Marke Ford Taunus 2000 GL der Firma - B ohne Einwilligung des Berechtigten in Gebrauch genommen hat, wobei er sich die Gewalt über das Fahrzeug durch Einbru... mehr lesen...