Norm: StGB §28 Abs1 BbStGB §207StGB §207b
Rechtssatz: § 207b StGB kommt nur bei jugendlichen Personen, die also das 14. Lebensjahr bereits vollendet haben, zum Tragen. Wenn aber unmündige Personen von der Tat betroffen sind, ist nur § 207 StGB anzuwenden. Entscheidungstexte 14 Os 44/04 Entscheidungstext OGH 05.05.2004 14 Os 44/04 11 ... mehr lesen...
Norm: StGB §1StGB §61StGB §207bStGB §209StPO §363a
Rechtssatz: Mit dem am 14. August 2002 in Kraft getretenen Strafrechtsänderungsgesetz 2002, BGBl I 2002/134, entfiel die Strafbestimmung des § 209 StGB. Der neu eingeführte § 207b StGB pönalisiert unter speziellen Voraussetzungen ua auch, jedoch ohne geschlechtsspezifische Differenzierung, homosexuelle Kontakte mit Jugendlichen und weist zudem deutlich reduzierte Strafdrohungen auf. Nach den Üb... mehr lesen...