Norm: StGB §74 Abs1 Z5StGB §105 Abs1StGB §107 Abs1StGB §144 Abs1
Rechtssatz: Die (wahrheitswidrige) Behauptung, jemand sei verschuldet und deshalb allenfalls weniger kreditwürdig, stellt per se keine Verletzung an der Ehre dar. Ebenso wenig reicht dies (ohne Hinzutreten konkreter weiterer Umstände) – selbst unter Anlegung des deliktsspezifisch weiten Vermögensbegriffs – als Sachverhaltsgrundlage für die Annahme einer Beeinträchtigung des Rechts... mehr lesen...
Norm: StGB §74 Abs1 Z5StGB §105 Abs1StGB §107 Abs1StGB §144 Abs1
Rechtssatz: Der Vermögensbegriff ist unter dem Aspekt gefährlicher Drohung weit auszulegen. Auch die Drohung mit Strafanzeige oder Klage kann (als eine solche mit Verletzung am Vermögen) tatbildlich sein, wenn damit beim Opfer der Eindruck erweckt wird, (Verfahrens-)Kosten für die Abwehr ungerechtfertigter Ansprüche aufbringen zu müssen. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde Fuat Y***** des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 zweiter Fall StGB (I) sowie der Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB (II) und des Diebstahls nach § 127 StGB (III) schuldig erkannt. Danach hat er - soweit für das Nichtigkeitsverfahren von Bedeutung - in Wien I. am 24. April 2010 Florian B***** dadurch, dass er diesen unter Vorhalt eines Messers (US 10) aufforderte, ihm sofort dessen Geld und Handy zu... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde Josef H***** des Verbrechens der schweren Erpressung nach §§ 15, 144 Abs 1, 145 Abs 1 Z 1 StGB schuldig erkannt. Danach hat er im August 2008 in Ternitz und anderen Orten dadurch, dass er Birgit H***** ankündigte, er werde sie umbringen, wenn sie nicht auf ihre Schmerzensgeldansprüche in Höhe von 6.000 EUR verzichte, diese durch gefährliche Drohung zu einer Unterlassung, nämlich zur Abstandnahme der Eintreibung von Schadenersatzforderungen,... mehr lesen...
Norm: StGB §74 Abs1 Z5StGB §105 Abs1StGB §107 Abs1StGB §127StGB §144 Abs1ABGB §354ABGB §367
Rechtssatz: Das - vom strafrechtlichen (wirtschaftlichen) Vermögensbegriff umfasste - subjektive Recht des Eigentümers, mit der Substanz und den Nutzungen einer Sache nach Willkür zu schalten und jeden anderen davon auszuschließen, verliert dieser durch den deliktischen Zugriff eines anderen auf die Sache nicht. Demnach ist die Drohung des Diebes, die w... mehr lesen...
Norm: StGB §74 Abs1 Z5StGB §105 Abs1StGB §107 Abs1
Rechtssatz: Eine gefährliche Drohung im Sinn des § 74 Abs 1 Z 5 StGB kann auch gegenüber einer dem Bedrohten persönlich nahe stehenden Person (Sympathieperson) verwirklicht werden, sofern der Täter die Absicht hat, diesen Erklärungsempfänger in Furcht und Unruhe um den in der drohenden Äußerung bezeichneten Menschen zu versetzen. Solche persönliche Naheverhältnisse können durch tatsächliche Ums... mehr lesen...
Norm: StGB §74 Z5StGB §107 Abs1
Rechtssatz: Lediglich unter dem Blickwinkel einer schlüssigen Erklärung über zukünftig herbeizuführende Übel kann Einschüchterungen, Warnungen oder Schreckensbotschaften ein tatbildlicher Erklärungswert dann beizumessen sein, wenn sich hinter solchen Äußerungen eine Drohung "versteckt". Entscheidungstexte 11 Os 60/04 Entscheidungstext OGH 27.07.2004 ... mehr lesen...
Norm: StGB §107 Abs1StGB §107 Abs2StPO §281 Z9 lita
Rechtssatz: Das Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 StGB ist nicht nur Absichtsdelikt ieS, sondern zugleich Kundgebungsdelikt und daher erst vollendet, wenn die gefährliche Drohung ihr Ziel erreicht hat, also dem Adressaten wirklich zur Kenntnis gelangt ist. Entscheidungstexte 15 Os 4/00 Entscheidungstext OGH 02.03.2000 1... mehr lesen...
Norm: StGB §107 Abs1StGB §107 Abs2StPO §281 Z9 lita
Rechtssatz: Für die gefährliche Drohung wird keine bestimmte Form verlangt. Sie kann sowohl mündlich von Person zu Person oder fernmündlich, als auch - wie hier - schriftlich geäußert werden oder in (für den Bedrohten unmissverständlichen) Gesten, Andeutungen oder in sachlichen Vorkehrungen zum Ausdruck kommen. Sie muss nicht unmittelbar gegenüber dem Bedrohten geschehen, sondern kann auch - w... mehr lesen...