Entscheidungen zu § 105 Abs. 1 StGB

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RS UVS Oberösterreich 2001/02/21 VwSen-230774/2/Gf/Km

Rechtssatz: Nach § 24 VStG iVm § 63 Abs.5 AVG beträgt die Berufungsfrist zwei Wochen; sie beginnt (e contrario § 24 VStG iVm § 32 Abs.1 AVG) mit dem Tag der Bescheidzustellung und endet gemäß § 24 VStG iVm § 32 Abs.2 AVG mit dem Ablauf desjenigen Tages der zweiten Woche, der durch seine Benennung dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Diese Regelung gilt jedoch nur für solche Fälle, in denen die Berufung im Postweg eingebracht wird. Hinsichtlich der Übermittlung via Telefax sie... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Oberösterreich | 21.02.2001

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