Entscheidungen zu § 932 Abs. 4 ABGB

Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG)

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Entscheidungen 1-12 von 12

RS OGH 2017/10/18 22R201/17s

Norm: ABGB §922ABGB §923ABGB §932 Abs4
Rechtssatz: Beim Kauf eines Fahrzeuges ist die Freiheit von einer die Testergebnisse am Prüfstand beeinflussenden manipulativen "Schummelsoftware" eine gewöhnlich vorausgesetzte Eigenschaft. Ein von einem Händler erworbener Gebrauchtwegen ist mangelhaft, wenn eine Sorftware die am Prüfstand zu messenden Werte schönt und reduziert und der KfZ-Halter eine Software zur Rückgängigmachung der Manipulation entge... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 18.10.2017

RS OGH 2011/4/7 2Ob135/10g, 1Ob184/12h, 9Ob31/13v, 4Ob96/16w, 8Ob9/17g, 10Ob29/16m, 1Ob138/17a, 8Ob2

Norm: ABGB §932 Abs4 VIIgABGB §933a
Rechtssatz: Die Voraussetzungen für den Geldersatz entsprechen jenen, unter denen der Übernehmer gemäß § 932 Abs 4 ABGB Preisminderung und Wandlung verlangen kann. Entscheidungstexte 2 Ob 135/10g Entscheidungstext OGH 07.04.2011 2 Ob 135/10g Veröff: SZ 2011/45 1 Ob 184/12h Entscheidungstext OGH 11... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 07.04.2011

RS OGH 2008/6/16 8Ob14/08d, 1Ob15/09a, 2Ob176/10m, 4Ob80/12m, 6Ob77/12k, 1Ob184/12h, 7Ob177/13z, 7Ob

Norm: ABGB §932 Abs1 VIIaABGB §932 Abs2 VIIbABGB §932 Abs4 VIIb
Rechtssatz: Dem Willen des Gesetzgebers kann nicht entnommen werden, dass der in § 932 Abs 2 und 4 ABGB normierte „Vorrang der Verbesserung" die Konsequenz haben solle, dass der Übernehmer bei „voreiliger Selbstvornahme" der Verbesserung endgültig mit den gesamten Kosten der Verbesserung belastet bleiben soll. Entscheidungstexte ... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 16.06.2008

RS OGH 2008/6/16 8Ob14/08d, 1Ob15/09a, 1Ob94/11x, 2Ob176/10m, 4Ob80/12m, 7Ob177/13z, 7Ob196/13v, 7Ob

Norm: ABGB §932 Abs1 VIIaABGB §932 Abs2 VIIbABGB §932 Abs4 VIIbABGB §1155ABGB §1168
Rechtssatz: Der Übernehmer kann auch dann, wenn er dem Veräußerer keine Verbesserungsmöglichkeit eröffnet, sondern vielmehr die Sache selbst oder (im Regelfall) durch einen Dritten verbessern lässt, jedenfalls jene Kosten begehren, die der Veräußerer hätte aufwenden müssen, wenn ihm die im Gesetz grundsätzlich vorgesehene „Chance zur zweiten Andienung" eingeräum... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 16.06.2008

RS OGH 2006/12/18 8Ob108/06z, 6Ob134/08m, 2Ob135/10g, 5Ob127/11d, 2Ob123/12w, 5Ob172/13z, 4Ob44/14w,

Norm: ABGB §932 Abs2 VIIdABGB §932 Abs4 VIId
Rechtssatz: Auch nach der neuen Rechtslage (§ 932 ABGB idF BGBl I 48/2001) ist die „Unverhältnismäßigkeit" der Verbesserung im Sinn des § 932 Abs 4 ABGB nicht - wie nach § 932 Abs 2 ABGB - „relativ" im Verhältnis zu einer konkreten sekundären Abhilfe (Preisminderung) zu beurteilen, sondern wie bisher „absolut" und gewichtiger (Daher keine Übertragung der in § 932 Abs 2 ABGB vorgegebenen Beurteilungsm... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 18.12.2006

RS OGH 2006/3/21 6R57/06h

Norm: ABGB §932 Abs4ABGB §1431
Rechtssatz: Auch bei einer bereits beendeten Reiseveranstaltung kann (neben Preisminderung) Wandlung begehrt werden, sofern der Reisemangel nicht bloß geringfügig iSd § 932 Abs. 4 ABGB ist; bei der weitestgehenden möglichen Rückabwicklung des Reisevertrages stehen sich die Kondiktionsansprüche des Reisenden auf Rückforderung des bezahlten Reisepreises und des Reiseveranstalters auf Abgeltung der vom Reisenden tats... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 21.03.2006

RS OGH 2006/2/15 7Ob239/05f, 6Ob143/07h, 2Ob95/06v, 10Ob108/07s, 6Ob26/11h, 9Ob46/14a, 8Ob92/15k, 8O

Norm: ABGB §932 Abs4
Rechtssatz: Das Fehlen einer ausdrücklich vereinbarten Eigenschaft ist grundsätzlich so bedeutsam, dass nicht mehr von einer Geringfügigkeit des Mangels gesprochen werden kann. Entscheidungstexte 7 Ob 239/05f Entscheidungstext OGH 15.02.2006 7 Ob 239/05f Beisatz: Hier: Vereinbarung „Ölverlust reparieren". (T1)Veröff: SZ 2006/17 ... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 15.02.2006

RS OGH 2005/9/28 7Ob194/05p, 2Ob142/06f, 2Ob95/06v, 8Ob74/13k, 8Ob126/15k, 8Ob59/16h, 4Ob21/21y

Norm: ABGB §932 IIIeABGB §932 Abs4 IIIeABGB §932 Abs4 VIIf
Rechtssatz: Im Falle der Wandlung sind die durch den zwischenzeitlichen Gebrauch aufgetretenen Nachteile und der dadurch eingetretene Wertverlust der Sache zu berücksichtigen. Die durch erfolglose Verbesserungsversuche längere Benutzungsdauer der Sache kann dem die Wandlung Begehrenden jedoch nicht zum Nachteil gereichen. Entscheidungstexte ... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 28.09.2005

RS OGH 2005/9/28 7Ob194/05p, 6Ob143/07h

Norm: EG-RL 99/44/EG - VerbrauchsgüterkaufRL 399L0044 Art3 Abs6ABGB §932 Abs4 IIe
Rechtssatz: Die Formulierung „geringfügiger" Mangel geht auf Art 3 Abs 6 der Verbrauchsgüterkauf-Richtlinie zurück. Danach hat der Verbraucher bei einer nur „geringfügigen Vertragswidrigkeit" kein Recht auf Vertragsauflösung. Vom Armaturenbrett ausgehende, ständig störende Vibrationsgeräusche und mangelnder, die Fahrsicherheit durch ständig notwendige Lenkkorrektu... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 28.09.2005

RS OGH 2005/5/24 1Ob14/05y, 8Ob63/05f, 7Ob194/05p, 7Ob239/05f, 6Ob143/07h, 10Ob108/07s, 6Ob26/11h, 3

Norm: ABGB §932 Abs4
Rechtssatz: Bei der Prüfung, ob ein die Wandlung ausschließender geringfügiger Mangel iSd § 932 Abs 4 ABGB vorliegt, ist eine auf den konkreten Vertrag und die Umstände des Einzelfalls bezogene objektive Abwägung der Interessen der Vertragspartner vorzunehmen. Entscheidungstexte 1 Ob 14/05y Entscheidungstext OGH 24.05.2005 1 Ob 14/05y Veröff: SZ 2005/82 ... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 24.05.2005

RS OGH 1974/5/2 6Ob58/74, 7Ob573/77, 7Ob654/79, 1Ob601/80, 5Ob552/81 (5Ob553/81), 1Ob829/81, 8Ob501/

Norm: ABGB §932 Abs4ABGB §1167
Rechtssatz: Der vom Unternehmer zu leistende Aufwand ist unter der Voraussetzung unverhältnismäßig, dass der Vorteil, den die Beseitigung des Mangels dem Besteller gewährt, gegen den für die Beseitigung erforderlichen Aufwand an Kosten und Arbeit so geringwertig ist, dass Vorteil und Aufwand in offensichtlichem Missverhältnis steht, die Beseitigung solchergestalt sich nicht lohnt. Entscheidungs... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 02.05.1974

RS OGH 1972/10/11 7Ob214/72, 7Ob654/79, 5Ob561/82, 7Ob657/83, 5Ob102/90, 7Ob131/99m, 7Ob238/99x, 6Ob

Norm: ABGB §932 VABGB §932 Abs4 VIIdABGB §1167
Rechtssatz: Im Falle der Verbesserung eines Werkes im Sinne des § 1167 ABGB ist es unbeachtlich, ob die Verbesserungsaufwendungen den Wert des Werkes übersteigen (SZ 25/277). Entscheidungstexte 7 Ob 214/72 Entscheidungstext OGH 11.10.1972 7 Ob 214/72 Veröff: VersR 1973,873 7 Ob 654/79 Ents... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 11.10.1972

Entscheidungen 1-12 von 12