Entscheidungen zu § 16 ABGB

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RS UVS Oberösterreich 1991/08/20 VwSen-4000012/09/Gu/Bf

Rechtssatz: Ein Bescheid mit dem die Schubhaft über einen minderjährigen, zum Zweck der Erziehung - Ausbildung - im Inland aufhältigen Fremden verfügt wird, kann rechtswirksam nur an dessen gesetzlichen Vertreter, soferne dieser seinen Aufenthalt im Bundesgebiet hat, zugestellt werden.  Bei Ausübung absoluter Rechte - worunter die persönliche Freiheit fällt - trifft das ABGB bezüglich der Rechts- und Handlungsfähigkeit keine Regelung. Diesbezüglich besteht durch § 9 AVG ein inhaltsloser Ve... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Oberösterreich | 20.08.1991

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