§ 15 KFG 1967 Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen für Fahrzeuge der Klasse L

KFG 1967 - Kraftfahrgesetz 1967

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

Für Fahrzeuge der Klasse L gelten hinsichtlich des Anbaues, der technischen Eigenschaften und der Funktionsweise der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen die Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen, ABl. Nr. L 60 vom 02.03.2013, in Verbindung mit der delegierten Verordnung (EU) Nr. 3/2014 hinsichtlich der Anforderungen an die funktionale Sicherheit von Fahrzeugen für die Genehmigung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen, ABl. Nr. L 7 vom 10.01.2014.

In Kraft seit 09.06.2016 bis 31.12.9999
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1 Kommentar zu § 15 KFG 1967


Kommentar zum § 15 KFG 1967 von Martin Freitag

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Im aktuellen Mängelkatalog 2009 für alle Fahrzeugklassen steht auf Seite 235 Punkt C.2 Krafträder (Klassen L1e bis L5e) müßen eine oder zwei Begrenzungsleuchten (ausgenommen L1e, die vor dem 01.Jänner 1995 genehmigt wurden) haben. Das ist für die Fahrzeugk... mehr lesen...

§ 15 KFG 1967 | 1. Version | 1370 Aufrufe | 30.11.09

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