§ 55 KartG 2005 Gerichtliche Kosten

KartG 2005 - Kartellgesetz 2005

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.04.2024

Für sonstige Kosten, insbesondere Sachverständigengebühren und nach der Anzahl der Sitzungen oder Verhandlungen bemessene Vergütungen für die fachkundigen Laienrichter des Kartellgerichts und des Kartellobergerichts, sind die Personen zahlungspflichtig, die die Gerichtsgebühr zu entrichten haben.

In Kraft seit 01.01.2006 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

1 Kommentar zu § 55 KartG 2005


Kommentar zum § 55 KartG 2005 von Norbert Gugerbauer3

  • 0,0 bei 0 Bewertungen

Sachverständigegebühren 1) Der Gebührenanspruch gemäß § 25 Abs 1 GebAG setzt die Erfüllung des erteilten Auftrags voraus. Die Anspruchsvoraussetzungen nach dieser Gesetzesstelle sind daher gegebene, wenn das Gutachten in Befolgung des gerichtlichen Auftrags e... mehr lesen...

§ 55 KartG 2005 | 5. Version | 418 Aufrufe | 31.01.12

Sie können den Inhalt von § 55 KartG 2005 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

1 Entscheidung zu § 55 KartG 2005


Entscheidungen zu § 55 KartG 2005


Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 55 KartG 2005


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 55 KartG 2005 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 54 KartG 2005
§ 56 KartG 2005