§ 26 KartG 2005 Abstellung

KartG 2005 - Kartellgesetz 2005

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

Das Kartellgericht hat Zuwiderhandlungen gegen die im ersten Hauptstück enthaltenen Verbote oder gegen Art. 101 oder 102 AEUV wirksam abzustellen und den beteiligten Unternehmern und Unternehmervereinigungen die hiezu erforderlichen Aufträge zu erteilen; diese Aufträge dürfen mit Beziehung auf die Zuwiderhandlung nicht unverhältnismäßig sein. Eine Änderung der Unternehmensstruktur darf das Kartellgericht nur dann auftragen, wenn keine anderen gleich wirksamen Maßnahmen zur Verfügung stehen oder diese mit einer größeren Belastung für die beteiligten Unternehmer verbunden wären.

In Kraft seit 10.09.2021 bis 31.12.9999
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1 Kommentar zu § 26 KartG 2005


Kommentar zum § 26 KartG 2005 von Norbert Gugerbauer3

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Inhaltserfordernisse 1) Das Kartellgesetz enthält keine Bestimmungen über allgemeine Inhaltserfordernisse von Anträgen. Es ist daher auf § 9 AußStrG zurückzugreifen, wonach der Antrag kein bestimmtes Begehren enthalten muss, sondern es ausreicht, wenn dieser hinreic... mehr lesen...

§ 26 KartG 2005 | 3. Version | 416 Aufrufe | 08.02.12

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