§ 381 EO Sicherung anderer Ansprüche

EO - Exekutionsordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.04.2024

Zur Sicherung anderer Ansprüche können einstweilige Verfügungen getroffen werden:

1.

wenn zu besorgen ist, dass sonst die gerichtliche Verfolgung oder Verwirklichung des fraglichen Anspruches, insbesondere durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes, vereitelt oder erheblich erschwert werden würde; als solche Erschwerung ist es anzusehen, wenn die Entscheidung in Staaten vollstreckt werden müsste, in denen die Vollstreckung des Anspruchs weder durch völkerrechtliche Verträge noch durch Unionsrecht gesichert ist;

2.

wenn derartige Verfügungen zur Verhütung drohender Gewalt oder zur Abwendung eines drohenden unwiederbringlichen Schadens nötig erscheinen.

In Kraft seit 01.07.2021 bis 31.12.9999
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