§ 8 IPRG Form

IPRG - IPR-Gesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 16.04.2024

Die Form einer Rechtshandlung ist nach demselben Recht zu beurteilen wie die Rechtshandlung selbst; es genügt jedoch die Einhaltung der Formvorschriften des Staates, in dem die Rechtshandlung vorgenommen wird.

In Kraft seit 01.01.1979 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

1 Kommentar zu § 8 IPRG


Kommentar zum § 8 IPRG von Ulrike Christine Walter

  • 0,0 bei 0 Bewertungen

Allgemeines FormstatutLex causae Die Form einer Rechtshandlung ist nach demselben Recht zu beurteilen wie die Rechtshandlung selbst; (1. Halbsatz) Lex loci actus es genügt jedoch die Einhaltung der Formvorschriften des Staates, in dem die Rechtshandlung vorgenommen wird. (2.Halbsatz)&nb... mehr lesen...

§ 8 IPRG | 3. Version | 430 Aufrufe | 09.03.12

Sie können den Inhalt von § 8 IPRG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

7 Entscheidungen zu § 8 IPRG


Entscheidungen zu § 8 IPRG


Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 8 IPRG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 8 IPRG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 7 IPRG
§ 9 IPRG