§ 7 MaklerG Entstehen des Provisionsanspruchs

MaklerG - Maklergesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.04.2024

(1) Der Anspruch auf Provision entsteht mit der Rechtswirksamkeit des vermittelten Geschäfts. Der Makler hat keinen Anspruch auf einen Vorschuß.

(2) Der Anspruch auf Provision entfällt, wenn und soweit feststeht, daß der Vertrag zwischen dem Dritten und dem Auftraggeber aus nicht vom Auftraggeber zu vertretenden Gründen nicht ausgeführt wird. Bei Leistungsverzug des Dritten hat der Auftraggeber nachzuweisen, daß er alle zumutbaren Schritte unternommen hat, um den Dritten zur Leistung zu veranlassen.

In Kraft seit 01.07.1996 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

1 Kommentar zu § 7 MaklerG


Kommentar zum § 7 MaklerG von Rechtsanwalt Dr. Clemens Lintschinger; MSc

  • 5,0 bei 2 Bewertungen

Der Provisionsanspruch entsteht mit der Rechtswirksamkeit des vermittelten Geschäfts. Folglich löst ein aufschiebend bedingtes Rechtsgeschäft den Provisionsanspruch noch nicht aus. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn das Rechtsgeschäft von einer behördlichen Genehmigun... mehr lesen...

§ 7 MaklerG | 2. Version | 1860 Aufrufe | 23.03.12

Sie können den Inhalt von § 7 MaklerG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

23 Entscheidungen zu § 7 MaklerG


Entscheidungen zu § 7 MaklerG


Entscheidungen zu § 7 Abs. 1 MaklerG

10

Entscheidungen zu § 7 Abs. 2 MaklerG


Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 7 MaklerG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 7 MaklerG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 6 MaklerG
§ 8 MaklerG