§ 184 ZPO

ZPO - Zivilprozessordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.04.2024

(1) Jede Partei kann zur Aufklärung des Sachverhaltes über alle den Gegenstand des Rechtsstreites oder der mündlichen Verhandlung betreffenden, für die Processführung erheblichen Umstände und insbesondere auch über das Vorhandensein und die Beschaffenheit der zur Processführung dienlichen Urkunden, Auskunftssachen und Augenscheinsgegenstände an die anwesende Gegenpartei oder deren Vertreter Fragen durch den Vorsitzenden stellen lassen oder mit dessen Zustimmung unmittelbar selbst stellen.

(2) Wird eine Frage vom Vorsitzenden als unangemessen zurückgewiesen oder die Zulässigkeit einer Frage vom Gegner bestritten, so kann die Partei darüber die Entscheidung des Senates begehren.

In Kraft seit 01.01.1898 bis 31.12.9999
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1 Kommentar zu § 184 ZPO


Kommentar zum § 184 ZPO von Nicole Konrad

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1. Einleitung:Unter dieser Bestimmung wird das Thema der Aufklärungspflichten der Parteien im Zivilprozess erörtert, obwohl eine prozessuale Aufklärungspflicht aus § 184 ZPO direkt nicht abzuleiten ist.Aus dem Wortlaut des in Rede stehenden Gesetzes ergibt sich ledig... mehr lesen...

§ 184 ZPO | 21. Version | 2408 Aufrufe | 14.04.14

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