§ 27 SMG Unerlaubter Umgang mit Suchtgiften

SMG - Suchtmittelgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

(1) Wer vorschriftswidrig

1.

Suchtgift erwirbt, besitzt, erzeugt, befördert, einführt, ausführt oder einem anderen anbietet, überlässt oder verschafft,

2.

Opiummohn, den Kokastrauch oder die Cannabispflanze zum Zweck der Suchtgiftgewinnung anbaut oder

3.

psilocin-, psilotin- oder psilocybinhältige Pilze einem anderen anbietet, überlässt, verschafft oder zum Zweck des Suchtgiftmissbrauchs anbaut,

ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

(2) Wer jedoch die Straftat ausschließlich zum persönlichen Gebrauch begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

(2a) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren ist zu bestrafen, wer vorschriftswidrig in einem öffentlichen Verkehrsmittel, in einer dem öffentlichen Verkehr dienenden Anlage, auf einer öffentlichen Verkehrsfläche, in einem öffentlichen Gebäude oder sonst an einem allgemein zugänglichen Ort öffentlich oder unter Umständen, unter denen sein Verhalten geeignet ist, durch unmittelbare Wahrnehmung berechtigtes Ärgernis zu erregen, Suchtgift einem anderen gegen Entgelt anbietet, überlässt oder verschafft.

(3) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren ist zu bestrafen, wer eine Straftat nach Abs. 1 Z 1, Z 2 oder Abs. 2a gewerbsmäßig begeht.

(4) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren ist zu bestrafen, wer

1.

durch eine Straftat nach Abs. 1 Z 1 oder 2 einem Minderjährigen den Gebrauch von Suchtgift ermöglicht und selbst volljährig und mehr als zwei Jahre älter als der Minderjährige ist oder

2.

eine solche Straftat als Mitglied einer kriminellen Vereinigung begeht.

(5) Wer jedoch an Suchtmittel gewöhnt ist und eine Straftat nach Abs. 3 oder Abs. 4 Z 2 vorwiegend deshalb begeht, um sich für seinen persönlichen Gebrauch Suchtmittel oder Mittel zu deren Erwerb zu verschaffen, ist nur mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen.

In Kraft seit 01.06.2016 bis 31.12.9999
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2 Diskussionen zu § 27 SMG


Bitte um eine Antwort dankee von Don87 zum § 27 SMG

  • 5,0 bei 1 Bewertung

Frage weiss wer wenn Mann gerdeg ambulante Therapie macht und man ist 2 Mal rückfällig was oapassie da besteht die Gefahr das man ins gefaGefän geht also wiederruf bekommst oder Mfg  mehr lesen...

§ 27 SMG | 0 Antworten | 2489 Aufrufe | 11.03.18

sind gewaltdelikte bei 27 smg einschlägig von budweis zum § 27 SMG

  • 0,0 bei 0 Bewertungen

hallo wollte wissen ob gewaltdelikte wie körperverletzung und 27\ 1 smg als einschlägig zubetrachten sind hab ich glaub ich wo gelesen bin mir aber nicht mehr sicher mehr lesen...

§ 27 SMG | 1 Antwort | 2792 Aufrufe | 14.12.16

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