§ 2 B-VGNTU

B-VGNTU - Nachhaltigkeit, Tierschutz, umfassender Umweltschutz, Sicherstellung der Wasser- und Lebensmittelversorgung und Forschung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 16.04.2024

Die Republik Österreich (Bund, Länder und Gemeinden) bekennt sich zum Tierschutz.

In Kraft seit 12.07.2013 bis 31.12.9999
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1 Kommentar zu § 2 B-VGNTU


Kommentar zum § 2 B-VGNTU von Jens Budischowsky

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Staatsziel TierschutzRz 1 Bei § 2 BVGNTU handelt es sich um eine Staatszielbestimmung, dh Adressat des § 2 BVGNTU ist die Republik Österreich. Dabei werden die drei genannten Gebietskörperschaften verpflichtet, den Schutz der Tiere mit den ihnen zu Gebote stehenden ... mehr lesen...

§ 2 B-VGNTU | 1. Version | 843 Aufrufe | 01.04.14

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