Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2024
Wer einen Betrug gewerbsmäßig begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren, wer jedoch einen schweren Betrug nach § 147 Abs. 1 bis 2 gewerbsmäßig begeht, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
Beim gewerbsmäßigen schweren Betrug begeht der Täter öfter hintereinander einen schweren Betrug nach § 147 Abs 1 oder Abs 2 StGB. Er setzt also wiederholt Täuschungshandlungen, die zum Beispiel jeweils einen so hohen Schaden zur Folge haben, das jedes Mal die Schade...
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1 Kommentar zu § 148 StGB
Kommentar zum § 148 StGB von lexlegis
Beim gewerbsmäßigen schweren Betrug begeht der Täter öfter hintereinander einen schweren Betrug nach § 147 Abs 1 oder Abs 2 StGB. Er setzt also wiederholt Täuschungshandlungen, die zum Beispiel jeweils einen so hohen Schaden zur Folge haben, das jedes Mal die Schade... mehr lesen...