§ 13 StGB Selbständige Strafbarkeit der Beteiligten

StGB - Strafgesetzbuch

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

Waren an der Tat mehrere beteiligt, so ist jeder von ihnen nach seiner Schuld zu bestrafen.

In Kraft seit 01.01.1975 bis 31.12.9999
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1 Kommentar zu § 13 StGB


Kommentar zum § 13 StGB von lexlegis

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Wer ab dem vollendeten 14 Lebensjahr zum Beispiel einen 9 Jährigen zum Diebstahl bestimmt und dieser ihn dann ausführt, ist nach §§ 12 zweiter Fall, 13, 127 StGB zu bestrafen, auch wenn der unmittelbare Täter gemäß § 4 JGG nicht schuldhaft handelt und stra... mehr lesen...

§ 13 StGB | 1. Version | 1454 Aufrufe | 24.01.17

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