§ 4 KraSchG Übertragung der Rechte und Pflichten aus der Vertriebsbindungsvereinbarung

KraSchG - Kraftfahrzeugsektor-Schutzgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

Der gebundene Unternehmer hat das Recht, seine aus der Vertriebsbindungsvereinbarung erwachsenden Rechte und Pflichten auf einen anderen gebundenen Unternehmer des Vertriebssystems zu übertragen, soweit dem nicht wichtige Gründe von Seiten des bindenden Unternehmers entgegenstehen.

In Kraft seit 01.06.2013 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

1 Kommentar zu § 4 KraSchG


Kommentar zum § 4 KraSchG von Norbert Gugerbauer3

  • 0,0 bei 0 Bewertungen

1) Als wichtiger Grund wäre beispielsweise anzuerkennen, wenn sich die Bonität des gebundenen Unternehmens objektiv verschlechtern würde oder wenn der neue Inhaber oder Gesellschafter mit dieser Übernahme gegenüber dem Hersteller/Generalimporteur im sachlich und räum... mehr lesen...

§ 4 KraSchG | 2. Version | 407 Aufrufe | 08.07.13

Sie können den Inhalt von § 4 KraSchG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 4 KraSchG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 4 KraSchG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 4 KraSchG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis KraSchG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 3 KraSchG
§ 5 KraSchG