§ 2 KraSchG

KraSchG - Kraftfahrzeugsektor-Schutzgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.04.2024

(1) Dieses Bundesgesetz lässt Regelungen unberührt, nach denen die hier vorgesehenen Rechtsfolgen in anderen Fällen eintreten.

(2) Soweit in Vereinbarungen von diesem Bundesgesetz zum Nachteil des gebundenen Unternehmers abgewichen wird, sind sie unwirksam.

In Kraft seit 01.06.2013 bis 31.12.9999
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1 Kommentar zu § 2 KraSchG


Kommentar zum § 2 KraSchG von Norbert Gugerbauer3

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1) Das Gesetz lässt Regelungen unberührt, nach denen die von ihm vorgesehenen Rechtsfolgen in anderen Fällen eintreten. Insofern kann es zur Gesetzeskonkurrenz kommen, eine nach dem Kraftfahrzeugsektor-Schutzgesetz unwirksame Klausel in einem KFZ-Händler- und/oder Werkstattver... mehr lesen...

§ 2 KraSchG | 1. Version | 372 Aufrufe | 08.07.13

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